4 Fakten zur entscheidung des bundesverfassungsgerichtes
Der sächsische Landeswahlausschuss hatte die AfD-Kandidaten ab Platz 19 bis 61 für die Landtagswahl zurückgewiesen. Die AfD wird demnach in Sachsen nur mit 18 Kandidaten für die Zweitstimmenliste zur Landtagswahl am 1. September antreten. Dagegen hatte die AfD versucht, eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht einzureichen. Die Klage wurde jedoch zurückgewiesen. Aus formellen Gründen (Quelle).
1.) Die AFD ist an der sache selbst schuld
Die AfD beklagt: Es isei bereits “Wahlbetrug” vor der Wahl und nur ein “Komplott” der Bundesrepublik um die AfD zu schwächen (Mehr dazu). Und wie immer haben sie natürlich Unrecht. Denn dieser Ausgang ist vollkommen selbst verschuldet. Und das zweifeln auch nicht einmal wirklich die Verantwortlichen der AfD an, die sich damit entschuldigten, “keine Politprofis” zu sein. Und das, obwohl sie seit 5 Jahren im Landtag sitzen und einen Regierungsanspruch erheben.
Was war passiert? Die AfD hatte nämlich auf zwei Wahlveranstaltungen mit fünf Wochen Abstand zwei verschiedene Kandidatenlisten eingereicht. Einmal für die Plätze 1 bis 18 und später 19 bis 61. Erst später reichte sie eine gemeinsame Liste ein. Das Problem: Nicht nur hielt sie für ihre Landesliste zwei verschiedene Veranstaltungen ab, was höchst irregulär ist, sie hatte bei beiden auch unterschiedliche Wahlverfahren und Vertrauenspersonen.
Sie konnte damit nicht glaubhaft erklären, dass es eine Fortsetzung der ersten Wahl gewesen sei. Es waren nach der sächsischen Verfassung zwei verschiedene Veranstaltungen. Die AfD wusste auch bereits vorher, dass sie damit nicht durchkommen würde, denn die Landeswahlleiterin informierte die AfD bereits Mitte Juni über ein Mängelschreiben – auf das sie aber nie reagierte (Quelle).
2.) Fehlende Unterlagen, falsches gericht!
Doch die Schlamperei der AfD war damit noch nicht zu Ende. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage nicht inhaltlich zurück, sondern aus formellen Gründen.
#BVerfG Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses https://t.co/MyIEtRGUqE
— BVerfG (@BVerfG) July 24, 2019
Das Bundesverfassungsgericht schreibt: “Der Antrag war nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Insbesondere waren nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung der vorgetragenen Rügen erforderlichen Unterlagen vorgelegt.” Oder einfach: Die AfD hat ihre Beschwerde ungenügend begründet und nicht alle nötigen Unterlagen eingereicht.
Nicht nur das: Das Gericht verwies außerdem darauf, dass die AfD überhaupt zum falschen Gericht gegangen ist. Bei Fragen zum Landtagswahlrecht sind zuerst die Verfassungsgerichte der Länder zuständig. Das heißt, die AfD hätte zuerst zum sächsischen Gerichtshof gehen müssen statt zum Bundesverfassungsgericht. Erneut stand die AfD sich einfach selbst im Weg.
3.) Man kann die liste nicht “trotzdem zulassen”
Wie einige Kolumnisten und Journalisten beispielsweise bei der FAZ absurderweise suggerieren, ist es völlig ausgeschlossen, dass die ganze AfD Liste trotz ihrer Formfehler zugelassen werden konnte. Man argumentiert, man sollte quasi “ein Auge zudrücken” und “aus Fairness” die große Liste der AfD anwenden, damit sie bessere Erfolge einfahren kann, um sich nicht als Opfer (ihrer eigenen Fehler?) präsentieren zu können. Abgesehen davon, dass es absurd ist, den Rechtsstaat auszusetzen, weil die AfD sonst ihre eigenen Fehler dazu instrumentalisieren würde, um den Rechtsstaat zu kritisieren, ist das auch ein gefährlicher Vorschlag.
Denn wenn der Landeswahlausschuss Recht und Gesetz willkürlich für die AfD aussetzen würde, wäre die gesamte Landtagswahl anfechtbar, weil einige der KandidatInnen nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurden. Ein Kandidat, der sich benachteiligt fühlen würde, könnte klagen. Und die ganze Wahl würde wiederholt werden müssen. Das ist kein fiktives Beispiel, sondern beispielsweise 1993 in Hamburg bereits genau so passiert. Auch die AfD kann also keine Sonderbehandlung bekommen. Denn das wäre eben nicht “fair”!
4.) Wird die AfD Sitze verlieren?
Nicht zwangsläufig. Das hängt von diversen Faktoren ab. Es hängt davon ab, wie viele Direktmandate (per Erststimme) die AfD bei der Wahl holen wird und ob diese DirektkandidatInnen gleichzeitig auch auf der Landesliste (Zweitstimme) stehen. Für jeden Direktkandidaten, der nicht auf der Liste steht und seinen Wahlkreis gewinnt, wird die Fraktion größer. Im schlechtesten Fall für sie wäre die AfD wirklich nur 18 Sitze groß. Nach derzeitigen Prognosen verliert sie jedoch “nur” zwischen einem und acht Sitzen, wenn ihr nach derzeitigen Umfragewerten 31 bis 36 Sitze zustehen würden. Wie das genau funktioniert haben wir hier erklärt:
Weitersagen! So musst du in Sachsen wählen, damit die AfD möglichst wenig Sitze bekommt
Artikelbild: pixabay.com, CC0