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Darf AfD Sachsen mit größerer Liste antreten? Alle Fakten, die du wissen musst

von | Jul 26, 2019 | Aktuelles, Analyse, Politik

Alle fakten zur entscheidung des verfassungsgerichtes

Der sächsische Landeswahlausschuss hatte die AfD-Kandidaten ab Platz 19 bis 61 für die Landtagswahl zurückgewiesen. Nachdem die AfD sich zunächst an das falsche Gericht gewendet hatte (Wir berichteten), um gegen die gekürzte Landesliste zu klagen, hat das Verfassungsgericht Sachsen jetzt ein vorläufiges Urteil gefällt: Die drastische Kürzung der Liste wurde rückgängig gemacht. Zumindest teilweise. Warum das höchstens ein Teilerfolg für die AfD ist und noch nicht die endgültige Entscheidung erklären wir hier.



präzedenzfall: klage vor der wahl

Wie ursprünglich bereits berichtet ist es eigentlich so gewesen, dass „Rechtsmittel erst nach der Wahl“ gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses eingelegt werden können. Doch das sächsische Verfassungsgericht hat mit seinem Urteil einen Präzedenzfall geschaffen. Und schlecht ist es nicht: Parteien, die sich benachteiligt sehen müssen nicht erst warten, bis die Wahl vorbei ist, um ihre Rechte prüfen zu lassen.

Es war ein „besonderer Ausnahmefall“, wie die Vorsitzende Richterin Munz erklärte. Es wäre zu einer „schweren Proporz-Beeinträchtigung“ gekommen, erklärte die AfD. Und das ist richtig. Durch die Entscheidung hätte die AfD statt bis zu 36 Sitzen im für sie schlimmsten Fall nur exakt halb so viele erhalten können (Mehr dazu). Doch diese Beeinträchtigung wäre selbstverschuldet gewesen, dazu gleich mehr.

afd darf nicht mit ganzer liste antreten

Die Begründung des Wahlausschusses entstand folgendermaßen: Die AfD stellte ihre Kandidaten für die Liste in jeweils zwei verschiedenen Wahlveranstaltungen zusammen. Mit jeweils unterschiedlichen Wahlmethoden und Verantwortlichen. Deshalb wies der Ausschuss die zweite Hälfte der Liste mit den Plätzen 18 bis 61 zurück. Das Gericht machte diese Entscheidung nicht rückgängig. Zumindest nicht vollständig.

Denn die Streichung von Landeslistenplätzen aufgrund der unterschiedlichen Verantwortlichen und eines anderen Termins sieht das Gericht als „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“ an und befürchtet einen „Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht“. Die unzulässige Änderung des Wahlverfahrens fand allerdings erst für die Sitze 31 bis 61 statt. Diese wurden nämlich im Block gewählt, statt einzeln wie bisher.

Das Problem lag darin, dass damit die AfD Sachsen ihrem eigenen Beschluss des Parteitags widersprach: „Wir wählen alle Kandidaten von Platz eins bis 61 im Einzelwahlverfahren.“ Dass der Ausschuss diese Umstellung als rechtswidrig anerkannt hat, ist wohl richtig – das Gericht hat sich dazu nicht eindeutig geäußert. Aber das Gericht ist der Ansicht, dass das auf die Plätze 19 bis 30 nicht so zutrifft. Deshalb darf die AfD vorläufig mit 30 Kandidaten antreten.

keine endgültige entscheidung

Wie bereits erwähnt: Diese Entscheidung ist vorläufig und das Urteil des Gerichts nur mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ und damit nicht endgültig. Es war quasi nur eine erste Einschätzung des Gerichts. Die Hauptverhandlung findet erst am 16. August statt – Zwei Wochen vor der Wahl. Lediglich die Streichung der Plätze 19 bis 31 wurden als „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“ bezeichnet.

Die restliche Streichung wurde nicht kommentiert. Man kann wohl davon ausgehen, dass das Gericht demnach diese Streichung vorläufig nicht mit „hoher“ Wahrscheinlichkeit für rechtswidrig hält und/oder hier keinen „außergewöhnlich gewichtigen Fehler“ beim Wahlausschuss sieht. Die Begründung für die Streichung des Ausschusses war also wohl im Großen und Ganzen richtig. Die vollständige Zurückweisung der zweiten Liste allerdings nicht.

kein opfermythos für eigene fehler

Ein großer Erfolg ist es für die AfD Sachsen nur insoweit, dass sie damit wohl keine Sitze im Landtag verlieren wird. Denn das Gericht bestätigt, dass die AfD Fehler gemacht hat und bei ihrer Kandidaten-Aufstellung schlampig war. Ihrer gegenteiligen Behauptung wird damit widersprochen. Durch das Urteil wird ihr nicht Recht gegeben, dass sie vom Ausschuss pauschal benachteiligt worden sei. Also keineswegs „Wahlbetrug vor der Wahl“.

Denn an der Kürzung ist die AfD nach wie vor selbst Schuld. Nur ist das Gericht der Meinung, dass die Fehler für die Plätze 19 bis 31 wahrscheinlich nicht gravierend genug sind, um zu derartigen historischen negativen Folgen für die Partei zu führen. Es zeigt: Die AfD kann sich nicht auf ihren gerne herangezogenen Opferzustand berufen – wird aber vom Rechtstaat dennoch fair behandelt. Eine endgültige Entscheidung ist aber noch abzuwarten.

Artikelbild: Golubovy, shutterstock.com / pixabay.com, CC0