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Diese Behauptungen über Asylbewerber sind falsch

von | Dez 17, 2017 | Analyse

Die Bundesregierung veröffentlichte auf ihrer Facebook-Seite einen Faktencheck zu Flucht und Asyl, hier die Zahlen und Fakten.



Sie untersuchten folgende Behauptungen:

„Asylbewerber bekommen mehr Geld als Bezieher von Hartz IV.“

„Nein. Alleinstehende Hartz-IV-Empfänger erhalten monatlich 409 Euro, alleinstehende Asylbewerber max. 351 Euro.“

(Stufe 1 während der ersten 15 Monate, danach gemäß SGB XII)

„Gegenüber deutschen Bürgern werden Flüchtlinge bevorzugt und dürfen z.B. kostenlos in Schwimmbäder.“

„Es gibt keine bundesweite „Eintritts-Befreiung“ für Flüchtlinge. Schwimmbäder etwa sind kommunale Einrichtungen und entscheiden selbst, ob und von wem sie Eintritt verlangen.“

„Flüchtlinge sind gefährlich und kriminell.“

„Falsch. Die Zahlen von BKA und Polizei bestätigen: Der Großteil der Flüchtlinge begeht keine Straftaten.“

„Straftaten von Flüchtlingen werden eh nicht verfolgt und bestraft.“

„Nein. Jede Straftat wird von deutschen Behörden verfolgt. Werden Asylbewerber straffällig, können sie ausgewiesen werden – bereits dann, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt wurden. Wer straffällig wird und nicht ausgewiesen werden kann, muss die Strafe in Deutschland absitzen.“

„Es wird ja eh niemand abgeschoben.“

„Stimmt nicht. Über 24.000 abgelehnte Asylsuchende wurden 2016 abgeschoben, 54.000 haben Deutschland freiwillig verlassen – 20 % mehr Rückführungen als im Vorjahr. Bund und Länder wollen noch effizienter agieren.“ (Quelle)

„Wir können die Flüchtlinge doch schon an der Grenze zurückschicken, wenn sie später sowieso wieder abgeschoben werden?“

„Das widerspräche dem Völkerrecht. Artikel 16a GG sichert politisch Verfolgten ein individuelles Grundrecht auf Asyl. Das ist Ausdruck für den Willen Deutschlands, seine historische und humanitäre Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen zu erfüllen. Damit wird das Asylrecht in Deutschland nicht nur – wie in vielen anderen Staaten – auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende ist im Wesentlichen im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt. Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig. Deshalb muss der individuelle Asylgrund erst im Einzelfall entschieden werden und kann nicht sofort an der Grenze erfolgen.“