Diese Beschwerde könnte den Ausgang vom AfD-Verbot enthüllen!
Die Debatte um ein mögliches Verbot der AfD hat in den letzten Jahren viel Staub aufgewirbelt. Die Bedrohung und die Radikalisierung der Partei nahmen immer dramatischere Züge an. In der Bevölkerung haben fast ⅔ Angst, dass die AfD das Sagen bekommt. In den Umfragen ist (fast) jeder Zweite für ein AfD‑Verbot – in manchen Umfragen sogar eine Mehrheit. Auch unsere Innn.it-Petition bekam über 1,1 Millionen Unterschriften und wir überreichten sie dem Bundestag und dem Bundesrat.
Die Anzeichen, dass die inzwischen gesichert rechtsextreme Partei alle Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt, mehrten sich. Aber Juristen waren sich noch uneins. Juristisch war aber lange unklar, ob die Partei zwar eindeutig verfassungsfeindliche Forderungen stellt, diese letztlich aber nicht in einer Weise für die gesamte Partei stehen könnten, sodass ein Parteiverbot gerechtfertigt wäre. Mit einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2025 ist dieser Streitpunkt jedoch auf eine neue Ebene gehoben worden – und die AfD selbst hat unfreiwillig dafür gesorgt, dass die entscheidenden Fragen nun höchstrichterlich beantwortet sind. Darüber habe ich hier schon geschrieben:
AfD-Eigentor vor Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies die Beschwerde der AfD gegen ihre Einstufung als Verdachtsfall zurück. Auf den ersten Blick nur eine Formalität, weil die Partei mittlerweile ohnehin als gesichert rechtsextrem gilt. Doch die Begründung des Gerichts ist der eigentliche Sprengsatz. Die Richter erklärten, dass man bei einer politischen Partei auch davon ausgehen könne, dass sie ihre programmatischen Aussagen umsetzen will. In den Worten des Gerichts ist „dieser Wille einer parteipolitischen Betätigung immanent“.

Damit ist die bislang heiß umstrittene Frage der „kämpferisch-planmäßigen Umsetzung“ von verfassungsfeindlichen Zielen im Kern beantwortet. Während man einem Magazin wie Compact nicht automatisch unterstellen kann, dass es seine (eindeutig verfassungsfeindlichen!) Inhalte in die Tat umsetzen will, ist dies bei einer Partei genau das Gegenteil. Eine Partei strebt danach, ihre Programmatik politisch zu realisieren. Mit dieser Feststellung ist eigentlich ein zentraler Baustein für ein Parteiverbotsverfahren juristisch geklärt.
Dass einzelne Aussagen und Forderungen pauschal der Gesamtpartei als Forderungen zuzuschreiben sind, da gibt es Widerspruch. Sagt auch das Gericht. Diese müssten im Einzelfall geprüft werden. Von der Argumentation, dass die Äußerung eines AfD-Funktionsträgers zu einem „Wahlrecht nach Abstammung“ oder einem „Kulturvorbehalt“ (Christina Baum) bei der Religionsausübung „eine über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehende politische Zielverfolgung entnimmt“, war das BVerwG nicht überzeugt. Es gibt jedoch nicht nur buchstäblich Hunderte Aussagen, sondern auch ziemlich eindeutig verfassungsfeindliche AfD-Forderungen, schriftlich und offiziell im AfD-Programm, wie die „Remigration“ oder ein pauschales Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen.
Erfüllt damit alle Voraussetzungen für ein AfD-Verbot
Die AfD hatte versucht, sich mit einem bizarren Argument zu verteidigen. Sie erklärte sinngemäß, selbst wenn sie verfassungsfeindliche Ziele vertrete, könne man davon ausgehen, dass Gerichte sie im Ernstfall schon stoppen würden. Ja, wir fordern verfassungsfeindliche Dinge, aber so ernst wird das schon nicht, sozusagen. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dieser Vorstellung eine Absage. Eine Demokratie könne nicht darauf bauen, dass eine extremistische Partei im Zweifel von der Justiz gezähmt werde. Gerade Parteien müsse man beim Wort nehmen, und wenn sie etwa (verfassungsfeindliche!) „Remigration“ fordern, ist davon auszugehen, dass sie dieses Programm auch umsetzen wollen.
Juristisch verdichtet sich damit eine ganze Kette von Entscheidungen, die zusammengenommen alle Voraussetzungen für ein AfD-Verbot bestätigen. Nach Einschätzung einiger Juristen, etwa des Würzburger Anwalts Chan-jo Jun, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss die letzte Lücke geschlossen. Die AfD verfolgt unstreitig verfassungsfeindliche Ziele, insbesondere das Konzept der „Remigration“. Und mit der neuen Klarstellung ist auch die kämpferisch-planmäßige Umsetzung juristisch unterstellt. Damit wären alle Bedingungen erfüllt, die das Bundesverfassungsgericht für ein Verbot fordert.
Und jetzt geht es nach Karlsruhe
Spannend ist nun, dass die AfD selbst angekündigt hat, gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Damit bekämen wir gewissermaßen ein vorgezogenes Verbotsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht müsste dann Stellung nehmen, ob es die Linie des Bundesverwaltungsgerichts teilt. Sollte dies der Fall sein, wäre das Signal ziemlich eindeutig: Ein AfD-Verbot wäre juristisch realistisch.
Die Politik darf sich nicht länger hinter der Behauptung verstecken, die Hürden seien zu hoch, sodass eine Debatte darüber gar nicht nötig sei. Die jüngsten Urteile zeigen, dass es genau für diesen Fall – eine verfassungsfeindliche Partei mit erheblicher politischer Schlagkraft – ein Parteiverbot im Grundgesetz gibt. Die AfD hat mit ihrer Prozesswut unfreiwillig dafür gesorgt, dass die juristischen Grundlagen heute klarer sind als je zuvor.
In der Politik bewegt sich auch was: Eine Bund-Länder-Gruppe, die die Folgen für die AfD von der Verfassungsschutz-Hochstufung besprechen soll, wird jetzt schon eingerichtet. Dobrindt wollte damit warten, aber ein internes Gutachten hat ihn wohl überzeugt, dass die Debatte mehr Substanz hat, als er anfangs behauptet hat. Dass wir näher an der Einreichung vom AfD-Verbot sind, als du vielleicht denkst, darüber haben wir im Mai in unserem Podcast gesprochen.
Jetzt liegt der Ball bei Karlsruhe – und bei der Politik. Das Bundesverwaltungsgericht hat die entscheidenden Vorfragen geklärt. Ob das Bundesverfassungsgericht die Linie bestätigt, könnte sich schon bald zeigen. Und wenn es so kommt, dann wäre das das deutlichste Indiz dafür, dass diese rechtsextreme Partei verboten werden könnte – und müsste.
Artikelbild: Martin Schutt/dpa (Höcke), Uli Deck/dpa (BVerfG). Teile des Artikels wurden mit maschineller Hilfe ausformuliert. Wie Volksverpetzer KI verwendet.
