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Sichere Herkunftsstaaten: Warum wir nicht noch mehr davon brauchen 

von | Dez. 5, 2025 | Aktuelles

Die Verschärfungsspirale in der deutschen Migrationspolitik dreht sich weiter. Härter werden, schneller abschieben, mehr Leistungen kürzen – merkst du was? Die Rhetorik wird immer menschenfeindlicher. Seitdem die Koalition aus Union und SPD im Amt ist, wurde schon der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ausgesetzt, es werden weiterhin Grenzkontrollen durchgeführt, die uns Millionen kosten und teils rechtswidrig waren, es wurde bereits nach Afghanistan abgeschoben und manche Afghan:innen, die bereits eine deutsche Aufnahmezusage erhalten haben, werden von den pakistanischen Behörden ins Land der Taliban abgeschoben. Ist das etwa die im Koalitionsvertrag (Zeile 2959f.) festgehaltene „humanitäre Verantwortung”?

Heute wurde im Bundestag ein neues Gesetz in Migrationsfragen verabschiedet. Sogenannte ‚sichere Herkunftsstaaten’ kann die Bundesregierung künftig per Rechtsverordnung festlegen – eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht mehr nötig. Zusätzlich wurde der erst 2024 eingeführte verpflichtende Rechtsbeistand in Abschiebehaft abgeschafft. Obwohl er bitter benötigt wird. Der entsprechende Gesetzentwurf (in geänderter Fassung) wurde mit 457 Ja-Stimmen angenommen. Wir schauen auf einige Details des heute verabschiedeten Gesetzes.

Was sind ‚sichere Herkunftsstaaten’ eigentlich?

Als sicheren Herkunftsstaat definiert das Grundgesetz Länder, „bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet”. ‚Sichere’ Länder also. Gemäß Asylgesetz legt die Bundesregierung dem Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung als ‚sicherer Herkunftsstaat’ immer noch vorliegen. Demnach kann die Bundesregierung die Einstufung als ‚sicherer Herkunftsstaat’ per Rechtsverordnung, also ohne Zustimmung des Bundesrats, zurücknehmen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen sollten. Soweit in der Theorie.

Asylanträge von Menschen, die aus sogenannten ‚sicheren Herkunftsstaaten’ kommen, werden in großer Mehrheit abgelehnt. Gerade stuft Deutschland neben den EU-Staaten auch Albanien, Bosnien & Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Moldau, Serbien und den Senegal als sogenannte ‚sichere Herkunftsstaaten’ ein. Die Verfahren von Asylantragsteller:innen sind oft verkürzt und abgelehnte Asylbewerber:innen haben weniger Zeit (und ergo eingeschränkten Zugang zu Rechtsschutz), gegen den Beschluss zu klagen. Auch andere Rechte sind für Asylsuchende aus ‚sichere Herkunftsstaaten’ massiv beschnitten. So müssen sie unbefristet in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen (§ 47 Abs. 1a AsylG) und dürfen nicht arbeiten (§ 61 Abs. 1 AsylG).

Eigentlich sieht das Grundgesetz (Artikel 16a) vor, dass ‚sichere Herkunftsstaaten’ nur mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat definiert werden können. 

Grundgesetz Art. 16a

Die meisten Schutztitel nach EU-Recht

Daher wurden bisher Gesetze verabschiedet, wenn neue ‚sichere Herkunftsstaaten’ deklariert wurden. So beispielsweise 2014 das Gesetz zur Einstufung von Bosnien-Herzegowina, Serbien und Mazedonien, 2015 wurden Albanien, Kosovo und Montenegro im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz als ‚sichere Herkunftsstaaten’ eingestuft, und 2023 zogen Moldau und Georgien nach. 

Die Bundesregierung plant, weitere ‚sichere Herkunftsstaaten’ zu deklarieren, beginnend mit den Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko und Tunesien) und Indien. 

Screenshot Koalitionsvertrag

Die Maghreb-Staaten wollte schon Merkel in ihrer Amtszeit als ‚sicher’ deklarieren, scheiterte aber am Veto einiger grün- und linksmitregierter Bundesländer im Bundesrat.

Eine zentrale Rolle in der Debatte um ‚sichere Herkunftsstaaten’ spielt das EU-Recht. Zum Hintergrund: Es gibt mehrere Schutzstatus für Geflüchtete. Zunächst gibt es das Grundrecht auf Asyl – geregelt unter anderem durch Artikel 16a Grundgesetz. In der Praxis wird aber meistens nach EU-Recht Schutz gewährt. Darunter fallen beispielsweise der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiärer Schutz. Per Rechtsverordnung kann die Bundesregierung lediglich ‚sichere Herkunftsstaaten’ für Geflüchtete deklarieren, die Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiärer Schutz erhalten. 

Das sind aber die meisten. Rechnen wir für 2024 nach

 

Experten sind sich uneinig

Du siehst: Nur wenige Menschen erhalten einen Asylstatus nach GG Art. 16a. Dennoch kommt es mit der neuen Regelung wohl zu einer Verkomplizierung der Asylverfahren, da es nun zwei Listen ‚sicherer Herkunftsstaaten’ braucht. Eine für Schutztitel gemäß GG Art. 16a und eine andere für Schutztitel nach EU-Recht. Klingt alles kompliziert? Das kritisiert auch der Deutsche Anwaltverein, denn: Verwaltungen und Gerichte müssten je nach Schutzstatus unterschiedlich entscheiden. Dementsprechend gemischt fielen die Meinungen der eingeladenen Sachverständigen zum Gesetzesentwurf aus.

Anfang August urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bezüglich der Einstufung ‚sicherer Herkunftsstaaten’ (Verfahren C-758/24). Zwei wichtige Erkenntnisse müssen wir daraus festhalten. Erstens: die Einstufung muss „Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung” sein, sprich: die Einstufung muss gerichtlich überprüft werden können. Zweitens: die Informationen zur Einstufung, also warum die Bundesregierung glaubt, ein Staat sei sicher, müssen „dem Antragsteller und dem nationalen Gericht zugänglich sein”. 

Vorteil von Rechtsverordnung: Einstufung kann von Verwaltungsgerichten gekippt werden

Der Rechtswissenschaftler Thomas Groß erkennt einen klaren Vorteil in der Einstufung ‚sicherer Herkunftsstaaten’ per Rechtsverordnung. Er schreibt dem Volksverpetzer auf Anfrage:  

„Der EuGH verlangt in seiner Entscheidung vom 1.8.2025 (Verfahren C-758/24) richtigerweise, dass die Einstufung als sicheres Herkunftsland von dem für das Asylverfahren zuständigen Gericht überprüft werden kann. Deshalb müssen auch die zugrundeliegenden Tatsachen offengelegt werden. Dies spricht dafür, dass die Entscheidung über die Einstufung der Exekutive übertragen wird, weil die Ermittlung von Tatsachen über auswärtige Staaten nicht zu den Aufgaben gehört, für die ein Parlament geeignet ist. 

Bisher ist der Bundestag in allen Fällen der Einschätzung durch die Bundesregierung gefolgt. Ohnehin obliegt schon immer der Bundesregierung die Überprüfung, ob die Einstufung noch zutrifft. Die Zuständigkeit des Bundestages nach Art. 16a Abs. 3 GG führte dagegen zu einer sehr eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, die jetzt nicht mehr haltbar ist.”

Aus juristischer Sicht scheint das Gesetz in den Teilen, die die Rechtsverordnung betreffen, also sinnvoll zu sein. Ergänzt wurde in einer Erweiterung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs, dass die Bundesregierung dem Bundestag alle zwei Jahre und erstmals 2027 einen Bericht vorlegt, ob die Voraussetzungen für die Einstufung eines Landes als ‚sicher’ immer noch existieren (außer das Land steht bereits auf einer EU-Liste, die aber bisher noch nicht verabschiedet wurde). Außerdem soll das Bundesverwaltungsgericht eingeschaltet werden, wenn ein Verwaltungsgericht die Bestimmung eines ‚sicheren Herkunftslandes’ für rechtswidrig hält.

Doch es stellt sich die grundsätzliche Frage: Warum braucht es neue ‚sichere Herkunftsländer’? An diesem Konzept gibt es schon seit Langem Kritik. Die wichtigsten fünf Kritikpunkte an dem neuen Gesetz beleuchten wir jetzt.

1. Nur wenige Asylanträge aus geplanten ‚sicheren Herkunftsstaaten’

Nur wenige Asylanträge wurden 2024 von Menschen aus den geplanten neuen ‚sicheren Herkunftsstaaten’ gestellt.

Screenshot Mediendienst Integration

Insgesamt 3,25 Prozent aller Asylanträge 2024 wurden von Menschen aus Marokko, Algerien, Tunesien und Indien gestellt. Ein Bruchteil also lediglich. Wofür dann die Einstufung? Bundesinnenminister Dobrindt scheint diese Zahlen nicht zu kennen, wenn er sagt: „Wer nicht bleiben kann, der braucht erst gar nicht zu kommen“. Doch es kommen doch eh nicht viele aus diesen Staaten! Außerdem geben Experten zu bedenken, dass der versprochene “Effizienzgewinn” durch das neue Gesetz wohl ausbleiben wird. Denn Asylsuchende müssen trotzdem einzeln angehört werden, was am meisten Zeit erfordert. Um dies zu ändern, müsste die Bundesregierung das individuelle Asylrecht abschaffen. Dafür müsste Deutschland aber aus der EU austreten!!

Expert:innen verweisen auf die Möglichkeit, dass Migrant:innen aus ‚sicheren Herkunftsländern’ im Rahmen des Fachkräftezuwanderungsgesetzes nach Deutschland kommen können. Doch dies scheint zu kurz zu greifen. Denn Flucht- und Arbeitsmigration sind nicht austauschbar, sondern beide Wege der Zuwanderung werden benötigt. Obwohl Fachkräfte aus beispielsweise den Maghreb-Staaten und Indien nach Deutschland zuwandern können, muss weiterhin die Möglichkeit auf Asyl existieren. Denn wie wir im nächsten Punkt sehen: für bestimmte Personengruppen ist es gerade in den Maghreb-Staaten alles andere als sicher.

2. ‚Sichere Herkunftsstaaten’ sind oft nicht sicher – nicht noch mehr davon!

Obwohl nicht viele Asylanträge aus den Maghreb-Staaten und Indien gestellt wurden, geht es beim Asylrecht ja nicht um blanke Zahlen. Es geht um die Verpflichtung von Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterschrieben haben, verfolgten Minderheiten Schutz zu gewähren. Gerade im Hinblick auf die LGBTQIA+ Community sehen wir anhand bisheriger ‚sicherer Herkunftsstaaten’, dass diese für queere Menschen alles andere als sicher sind.

Nehmen wir Georgien als Beispiel. Seit 2023 als ‚sicher’ eingestuft, steht dort Queerfeindlichkeit hoch im Kurs. Dadurch, dass Georgien ein ‚sicheres Herkunftsland’ ist, ist es für queere Asylbewerber:innen schwieriger, in Deutschland Schutz zu finden. Ähnliches droht bei weiteren Staaten, die nun auf die Liste ‚sicherer Herkunftsstaaten’ gesetzt werden sollen und in denen Minderheiten Verfolgung und Gewalt ausgesetzt sind.

Gerichtlich liegt die Einstufung Georgiens nicht in trockenen Tüchern. Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 11.03.2025) zweifelte an der Einstufung Georgiens als ‚sicher’. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf Ende Juli an. On top kommt, dass die georgische Regierung sich von der EU abwendet und sich nach Russland orientiert. Demonstrierende werden niedergeprügelt. Pro-EU Demonstrationen „belohnt“ die Bundesregierung also mit dem Festhalten an der Einstufung als ‚sicher’?

Auch in den Maghreb-Staaten werden queere Menschen verfolgt

Wir erinnern uns: Auch die Republik Moldau wurde im gleichen Atemzug wie Georgien als ‚sicher’ eingestuft. Doch auch dort sind Minderheiten nicht ausreichend geschützt. Ein Beispiel: Angehörige der Rom*nja-Minderheit, die in Moldau weitgehend diskriminiert werden und in prekären Verhältnissen leben. Nicht ohne Grund kritisierte der damalige Antiziganismusbeauftragte der Bundesregierung, Mehmet Daimagüler, die Einstufung Moldaus als ‚sicheres Herkunftsland’. 

Kommen wir zu den Maghreb-Staaten, die vermutlich bald als ‚sicher’ eingestuft werden, sollte der Gesetzentwurf zur Einstufung per Rechtsverordnung verabschiedet werden. Auch dort ist Queerfeindlichkeit ein ernstzunehmendes Thema. Queere Minderheiten werden dort nicht nur angefeindet – es besteht die Gefahr von „mehrjährigen Haftstrafen, Folter durch Zwangsanaluntersuchungen und massiver Gewalt durch die Gesellschaft”, wie der Verband queere Vielfalt schreibt. Homosexualität ist in den drei Ländern verboten und steht unter Haftstrafe.

Screenshot LSVD+

Eine ausführliche Dokumentation der gesetzlichen und faktischen Lage für queere Menschen in den Maghreb-Staaten sowie Gerichtsurteile zu Asylverfahren findest du beim Verband queere Vielfalt. 

3. Push-/Pull-Theorie ist veraltet

Ein dritter Kritikpunkt richtet sich an die Außenkommunikation des Gesetzes. Bundesinnenminister Dobrindt preist es an, indem er behauptet, es würde Pull-Effekte reduzieren. Das Problem: Die Theorie der Push- und Pull-Effekte ist in der Migrationsforschung schon lange veraltet. 

Screenshot Welt

Der Begriff „Pull-Faktor“ geht zurück auf eine Theorie des US-amerikanischen Soziologen Everett S. Lee aus dem Jahr 1966. Du siehst schon an der Jahreszahl, wie alt die Theorie ist. Der Theorie zufolge ist Flucht ein Prozess, bei dem Menschen aus ihrem Heimatort „weggedrückt“ (engl.: to push) und/oder von einem anderen Gebiet „angezogen“ (engl.: to pull) werden. Die konkreten Gründe werden als Push- und Pull-Faktoren bezeichnet. Push-Faktoren sind also Fluchtursachen wie zum Beispiel Arbeitslosigkeit, soziale Ungleichheit oder Hunger. Pull-Faktoren im Zielland können Sozialleistungen, Rechtssicherheit und eine starke Wirtschaft sein.

Zum Konsens der aktuellen Migrationsforschung zählt, dass diese Theorie viele Migrationsphänomene bestenfalls unvollständig erklären kann und auf empirischer Ebene vielfach widerlegt ist. Sie ignoriert nicht nur nichtökonomische Faktoren von Migrationsdynamiken, sondern missachtet beispielsweise die Rolle von Netzwerken, Staaten und Institutionen im Migrationsprozess. Unsere volle Analyse findest du hier:

Doch dass gewisse Politiker:innen wissenschaftliche Erkenntnisse nicht beherzigen, ist ja leider nichts Neues. Kommen wir damit zum zweiten Teil des Gesetzes und dem vierten Kritikpunkt.

4. Abschiebehaft oft rechtswidrig

Der Pflichtanwalt für Menschen in Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam wurde wieder abgeschafft. Er war Teil des „Rückführungsverbesserungsgesetzes“ der Ampelregierung. Er sorgte dafür, Rechte eines Menschen in Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam geltend zu machen.

Koalitionsvertrag

Dieser Schritt ist fatal. Rund 50% der untersuchten Haftbeschlüsse erweisen sich seit Jahren bei juristischen Überprüfungen als rechtswidrig. Aus gutem Grund haben Menschen in Abschiebehaft, was sowieso schon ein einschneidender Grundrechtseingriff ist, rechtliche Unterstützung.

Weil Pflichtanwälte also bitter benötigt werden, werden sie jetzt wieder abgeschafft? Weil Abschiebehaft so oft rechtswidrig ist, geben wir Menschen in Abschiebehaft keinen juristischen Beistand mehr, damit eine rechtswidrige Maßnahme beendet werden kann? Was ist denn das für eine zynische Logik? Eine umfassende juristische Analyse findest du hier:

5. Abschiebehaft-Anwalt verhindert keine Abschiebungen!

Und auch der letzte Kritikpunkt betrifft erneut die Außenkommunikation des Gesetzes. Dobrindt behauptet, durch das Gesetz könnten Abschiebungen beschleunigt werden:

Screenshot X-Account des Bundesinnenministeriums 

Dieser Fake hat es sogar in die Begründung des Gesetzentwurfs geschafft:

Gesetzentwurf (S.1)

Explizit sitzt der Bundesinnenminister damit dem Fake auf, dass Abschiebungen von den Pflichtanwälten in Abschiebehaft verhindert oder verlangsamt würden. Doch ein Pflichtanwalt in Abschiebehaft verhindert keine Abschiebungen! Er oder sie würde dem Abzuschiebenden lediglich helfen, aus der Abschiebehaft herauszukommen, sofern sie rechtswidrig ist. Was sie ja in einer Vielzahl an Fällen ist, wie wir oben gesehen haben. Ein Pflichtanwalt kann aber die Abschiebung NICHT verhindern, da er oder sie nur im Verfahren der Abschiebehaft beteiligt wird, nicht im Verfahren der Abschiebung selbst. Zwei komplett unterschiedliche Dinge, die (bewusst?) vermischt werden. 

Fazit: Dobrindt wieder in Verschärfungswut 

Mit dem heute verabschiedeten Gesetz dreht die Bundesregierung an zwei Stellschrauben in der Migrationspolitik. Erstens, durch die Bestimmung von ‚sicheren Herkunftsstaaten’ per Rechtsverordnung umgeht sie die Zustimmung des Bundesrats bei der Festlegung dieser. Vorteilhaft ist, dass eine Einstufung von Verwaltungsgerichten kippbar wäre, wenn Zweifel an den Einstufungskriterien aufkommen. 

Nichtsdestotrotz muss die Kritik an dem Konzept ‚sicherer Herkunftsstaaten’ per se ernst genommen werden. Denn: Sollten die Maghreb-Staaten bald als ‚sicher’ deklariert werden, wird es verfolgten Personengruppen von dort künftig viel schwerer gemacht, in Deutschland Asyl zu erhalten. Plus: Die Abschaffung des Pflichtanwalts für Menschen in Abschiebehaft, obwohl Anwälte dort bitter benötigt werden, ist ein weiterer Schritt in Richtung Rechtsstaatsabbau. 

Artikelbild: Artikelbild: Kay Nietfeld/dpa & Screenshot Welt

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