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Masernimpfpflicht: Doch, Impfgegner, das Gericht schützt damit unsere Rechte

von | Aug 19, 2022 | Aktuelles

Der am 18. August 2022 vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichte Beschluss macht es offiziell: Die Masernimpfpflicht für Kinder ist rechtens (Quelle). Diese sorgt seit März 2020 dafür, dass Kinder ab einem Jahr für den Besuch einer Kita oder Tagesmutter gegen Masern geimpft sein müssen (Quelle). Dagegen hatten Eltern und ihre minderjährigen Kinder Beschwerde eingelegt – und sind gescheitert.

Warum die Masernimpfpflicht eine Abwägung zwischen verschiedenen rechten ist

In der extremistischen und verschwörungsideologischen Szene der Impfgegner sorgte die Entscheidung erwartungsgemäß für viel Aufregung. Dort wird behauptet, es würde sich um eine Einschränkung ihrer Rechte halten. Und das ist auf den ersten Blick natürlich auch richtig.

In seinem Beschluss bestätigt auch das Bundesverfassungsgericht, dass es sich bei der Masernimpfpflicht um einen Eingriff in die Grundrechte sowohl der Eltern als auch der Kinder halte. Konkret ist laut Beschluss auf Seiten der Eltern Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) betroffen, das den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder zuspricht (Quelle). Auf Seiten der Kinder werde durch die Masern-Impfpflicht zudem Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, also das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Quelle), berührt (Quelle).

Aber hier ist der entscheidende Punkt, der in dieser Szene verschwiegen oder bewusst ausgeblendet wird, um die inszenierte Empörung aufrecht zu halten: Trotz dieses Eingeständnisses hält das Bundesverfassungsgericht den Eingriff in die Grundrechte für gerechtfertigt – denn der Schutz vor einer Maserninfektion gefährdeter Menschen wiegt schwerer und hat in diesem Fall Vorrang. Den Eingriffen in die Grundrechte „steht die Dringlichkeit des Gesundheitsschutzes derjenigen Personen gegenüber, die sich nicht durch Impfung schützen können, mittels Gemeinschaftsschutz“. Damit bleibt die Masernimpfpflicht bestehen und Kinder müssen für den Besuch von Kitas weiterhin eine Impfung vorweisen. Ist ihnen dies nach Beendigung des ersten Lebensjahres nicht möglich, so können sie von der Betreuung ausgeschlossen werden (Quelle).

Eltern müssen Kombinationsimpfstoffe abgesehen von MMR und MMRV nicht dulden

Das Bundesverfassungsgericht gesteht den beschwerdeführenden Eltern jedoch zu, dass sie Kombinationsimpfstoffe mit anderen Impfstoffen als jenen gegen Mumps, Röteln oder Windpocken nicht annehmen müssen (Quelle). In der EU sind Einfachimpfstoffe seit 2018 nicht mehr verfügbar, weshalb die Masern-Schutzimpfung immer in Kombination mit Mumps und Röteln (MMR) oder zusätzlich mit Windpocken (MMRV) eingesetzt wird. Dies bringt durchaus einen Mehrwert, denn so wird mit weniger Impfungen gegen mehr Krankheiten geschützt und die Nebenwirkungen werden reduziert (Quelle).

Masernimpfpflicht soll vulnerable Gruppen schützen

Die durchgesetzte Masern-Impfplicht hat zum Ziel, vulnerable Personengruppen zu schützen, die sich nicht impfen lassen können. Die angepeilte Herdenimmunität tritt ein, wenn etwa 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geimpft sind. Nur so können junge Säuglinge, Schwangere oder Menschen mit einem schwachen Immunsystem zuverlässig vor einer Infektion geschützt werden (Quelle). Viele Studien haben gezeigt, dass 92 Prozent der Geimpften schon nach einmaliger Impfung gegen eine Masernerkrankung geschützt sind. Nach der zweifachen Impfung liegt die Wirksamkeit sogar bei 98 oder 99 Prozent (Quelle).

Aufgrund der Schulpflicht könne die Masern-Impfpflicht laut Bundesverfassungsgericht für Schulkinder nicht im selben Maß ausgeweitet werden – nicht-geimpften Kindern darf kein Ausschluss vom Schulunterricht drohen. Stattdessen können die sorgeberechtigten Eltern mit Bußgeldern von bis zu 2500 Euro belangt werden (Quelle).

Lauterbach hält Impfung auch über die Pflicht hinaus für „Gebot der Vernunft“

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) spricht von einer „guten Nachricht für Eltern und Kinder“ und hat in Folge des Beschlusses vom Bundesverfassungsgericht betont: „Eine Masernerkrankung ist lebensgefährlich – für die Erkrankten und ihr Umfeld.“ Daher sei es die Aufgabe des Staates, Infektionen in Einrichtungen wie Kitas zu vermeiden (Quelle). Und auch außerhalb dieser bezeichnet Lauterbach die Masernimpfung als ein „Gebot der Vernunft“ (Quelle).

Im Gegensatz zum verkürzten und falschen Verständnis der extremistischen Szene rund um „Querdenker“ gibt es nämlich nicht „die“ Freiheit, die man einfach immer weiter ausweiten muss und dann wird alles gut. Unsere Welt ist komplexer. Die Rechte und Freiheiten des einen beschneiden die des anderen und es braucht immer eine Abwägung zwischen beiden Seiten, die für die größte Wahrung der Rechte und Freiheiten aller sorgt. Das Prinzip wurde schon bei den Corona-Maßnahmen von diesen Menschen nie verstanden. Diese Bewegung steht nicht für Freiheiten, sondern für maximalen Egoismus, sonst nichts.

Artikelbild: Marius Becker/dpa

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