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Dreiste Wählertäuschung! Juristen zerlegen Migrations-Pläne der AfD Sachsen-Anhalt

16. Apr. 2026 | Analyse

Autoren: Lukas Bornschein und Mark Niklas Cuno. Dieser Artikel erschien zuerst bei Verfassungsblog. Überschriften ergänzt durch Volksverpetzer.

Eine rechtliche Einordnung der migrationspolitischen Vorhaben der AfD Sachsen-Anhalt.

Die AfD führt die Umfragen zur Landtagswahl im September in Sachsen-Anhalt mit überwältigendem Vorsprung an. Dass sie dort nach den Wahlen Regierungsmacht erlangt, wird immer wahrscheinlicher. Selbstbewusst betitelt der Landesverband sein Wahlprogramm deshalb bereits als „Regierungsprogramm“. Zentral geht es wieder um Migration. So wie bereits in der Vergangenheit fallen viele der migrationspolitischen Forderungen von vornherein aus dem Kompetenzbereich einer Landesregierung:

Von 56 Forderungen sind 21 ausschließlich auf Bundes- oder Europaebene umsetzbar, bspw. die Forderungen „Subsidiären Schutzstatus abschaffen!“ (Rn. 814) oder „Grundrecht auf Asyl abschaffen!“ (Rn. 620). Daneben gibt es als Forderungen getarnte Behauptungen (bspw. „Illegale Zuwanderer sind Fachkräftemangelverursacher!“ (Rn. 914)), die jeglicher faktischen Grundlage entbehren und die man rechtlich kaum einordnen kann, da es für sie keine Anknüpfungspunkte im Migrationsrecht gibt.

Damit bleiben 31 Forderungen übrig, die in den Aufgabenbereich einer Landesregierung fallen können. Ob diese rechtlich zulässig sind, zeigen wir hier. Andere Erwägungen lassen wir unberücksichtigt. So thematisieren wir bspw. die diskriminierende Sprache im „Regierungsprogramm“ nicht weiter und gehen auch nicht auf die faktisch immer wieder falschen Problembeschreibungen der AfD Sachsen-Anhalt ein. In den ausklappbaren Feldern unter dem Text finden sich die genauen Forderungen mitsamt einer knappen rechtlichen Einordnung.

Vorab lässt sich festhalten: Die Umsetzung der Forderungen, die grundsätzlich in den Aufgabenbereich einer Landesregierung fallen können, wäre überwiegend rechtlich unzulässig (18 von 31). Auf diese Weise täuscht die Sachsen-Anhalt ihre Wähler:innen. Es ist trotzdem vorstellbar, dass die AfD ihre rechtswidrigen Forderungen zumindest teilweise umsetzt. Wie das funktioniert, zeigt ihr schon jetzt die aktuelle Landesregierung.

Ein restriktiverer Migrationsprozess von Anfang bis Ende

Generell fordert die AfD eine deutlich restriktivere Migrationspolitik, die auch EU-Ausländer:innen (Rn. 852) einschließt. Vor allem richten sich die vorgesehenen Maßnahmen aber gegen Schutzsuchende (die das AfD-Programm als „Asylanten“, „Flüchtlinge“ oder „illegale Einwanderer“ bezeichnet). Für sie sieht das „Regierungsprogramm“ Restriktionen im gesamten inländischen Migrationsprozess vor.

1. Aufnahme

Am liebsten würde die AfD in Zukunft gar keine Schutzsuchenden mehr aufnehmen – zumindest dann, wenn sie einen asylbedingten „Kollaps ihrer Institutionen“ befürchtet (Rn. 670). Dazu will sie eine Notstandsklausel im deutschen Asylrecht nutzen, die es gar nicht gibt. Jedenfalls will die Landesregierung im Falle eines „Zuwanderungsnotstands“ aber Zuzugssperren für überlastete Kommunen verhängen (Rn. 653). Nur weil eine Kommune überlastet ist, darf eine Landesregierung aber keine Zuzugssperre verhängen. Zudem bliebe sie weiterhin für diese Personen zuständig und müsste sie auf andere Kommunen innerhalb des eigenen Landes verteilen.

Wenn kein Aufnahmestopp möglich ist, möchte die AfD wenigstens die Aufnahme von Schutzsuchenden auf ein Minimum beschränken. Damit ist nicht das gesetzlich vorgegebene Minimum gemeint, sondern eine Zahl, die die Landesregierung selbst bestimmen will. Menschen, die aus sog. sicheren Drittstaaten oder unter ungeklärter Identität eingereist sind (Rn. 571), soll Sachsen-Anhalt ebenso wenig aufnehmen wie Menschen, die über Aufnahmeprogramme nach Deutschland gekommen sind (Rn. 586). Eine solche Forderung entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Auch eine AfD-geführte Landesregierung wäre nach § 44 Abs. 1 AsylG n.F. verpflichtet, diese Personen aufzunehmen.

Wenn sie dann doch einmal hier sind, will man Schutzsuchende möglichst zentral unterbringen (Rn. 729, Rn. 4513). Das soll nicht in der Stadt sein (Rn. 729), aber vor allem auch nicht auf dem Land (Rn. 4513). Wo die AfD die Aufnahme dann zentralisieren will, bleibt unklar. Klar ist, dass schon die aktuelle Form der Unterbringung die Rechte der Schutzsuchenden systematisch verletzt und eine weitere Zentralisierung diesen Zustand verschärfen würde.

Beachtenswert ist, dass die AfD weder an dieser Stelle noch an anderer in ihrem Programmentwurf auf die Regelungen der GEAS-Reform eingeht. Gerade bei den Aufnahmen sieht die Reform Neuerungen (bspw. Asylverfahrenshaft) vor, die der AfD überwiegend zusagen dürften.

2. Sozialleistungen

Leistungen für Asylbewerber:innen will die AfD einkürzen oder ganz streichen (womit sie ganz auf Linie der Bundesregierung ist, vgl. §§ 1 Abs. 7, 1a Abs. 8 AsylbLG n.F. – oder andersherum?). Das soll nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorgaben geschehen (§ 1 Abs. 4 und § 1a AsylbLG; Rn. 1148). Die sind allerdings verfassungswidrig. Deshalb untersagen die Gerichte den Behörden, die Vorschriften überhaupt anzuwenden (insb. bei den Leistungsstreichungen in sog. Dublin-Fällen). Einige Bundesländer weisen ihre Behörden deshalb schon seit längerer Zeit an, sie nicht zu beachten. In Sachsen-Anhalt ermutigt die aktuelle Landesregierung die Behörden hingegen, die Leistungsstreichungen vollständig auszureizen. Sehenden Auges schickt sie schutzsuchende Menschen damit in die Obdachlosigkeit. Weil der Rechtsschutz so hochschwellig ist, landet in Sachsen-Anhalt nur ein Bruchteil dieser Fälle vor Gericht (alle Klagen waren dann aber erfolgreich, vgl. hier S. 14).

Darüber hinaus möchte die AfD Asylbewerber:innen flächendeckend zur Arbeit verpflichten, für die sie 80 Cent pro Stunde bekommen sollen (Rn. 764). Auch das ist verfassungswidrig und Gerichte verbieten diese Praxis bereits – auch hier stört das schon die aktuelle Landesregierung nicht (vgl. hier, S. 12).

Vermögenswerte von Schutzsuchenden will die AfD nach ihrer Ankunft konfiszieren, um sie für die verursachten Kosten zu verwenden (Rn. 746). Damit möchte sie eine angebliche Ungerechtigkeit beheben, weil deutsche Sozialleistungsempfänger:innen zunächst ihre eigenen Vermögenswerte aufbrauchen müssen, bevor sie von Sozialleistungen profitieren dürfen. Das sei für Asylbewerber:innen nicht der Fall. Dass es für sie schon jetzt eine entsprechende Regelung gibt, die im Übrigen noch schärfer als die für deutsche Sozialleistungsempfänger:innen ist, hat die AfD hier vermutlich übersehen.

3. Abschiebungen

Herzstück des Migrationsprogramms der AfD Sachsen-Anhalt sind Abschiebungen. Ganze elf Forderungen richten sich darauf. Abschiebungen sind das Mittel der Wahl, um den anvisierten „Paradigmenwechsel weg von einer Willkommenskultur und hin zu einer ‚Verabschiedungskultur‘“ zu realisieren (Rn. 1081) und der zentrale Pfeiler dessen, was die AfD vorgibt, unter „Remigration“ zu verstehen (Rn. 1112).

Primär fordert die AfD deshalb an verschiedenen Stellen, konsequenter abzuschieben (insb. Rn. 1015, auch Rn. 2656). Dass das Land die weit überwiegende Mehrheit aller ausreisepflichtigen Personen wegen Duldungen (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG) gar nicht abschieben kann, erwähnt das Programm an keiner Stelle (Rn. 1015). Für die vergleichsweise wenigen ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung, bei denen eine Landesregierung tatsächlich eine Abschiebung einleiten könnte, fährt die AfD schwere Geschütze auf. Sie fordert, die Abschiebehaft – wo auch immer möglich – anzuwenden und dafür selbst reguläre Haftanstalten zu nutzen, sofern das nötig ist (Rn. 1042).

Das wäre aber in jedem Fall europarechtswidrig (Rn. 1042). Reguläre Haft und Abschiebehaft müssen in jedem Fall getrennt sein; das schreibt das Europarecht in Art. 16 Rückführungs-RL vor. Mindestens 300 Abschiebehaftplätze möchte die AfD in Sachsen-Anhalt haben (Rn. 2670). Das ist rechtlich zulässig, allerdings nur unter engen Voraussetzungen, die sie im „Regierungsprogramm“ nicht erwähnt (Rn. 2670). Und sie erwähnt auch nicht die hohen Kosten, die damit verbunden wären: Sachsen-Anhalt baut derzeit für 37,4 Mio. Euro eine Abschiebehaftanstalt mit gerade einmal 30 Plätzen in Volkstedt.

Die inhaftierten Ausländer:innen will die AfD dann schnell durch Flüge abschieben, deren Zahl sie „drastisch“ erhöhen möchte (Rn. 1071). Um die Abschiebeflieger in möglichst viele Länder zu schicken, will eine AfD-geführte Landesregierung bilaterale Rückführungsverträge mit auswärtigen Staaten schließen (Rn. 2903). Das Lindauer Abkommen, durch welches die AfD sich dazu ermächtigt sieht, untersagt allerdings genau das.

AfD Sachsen-Anhalt will "Abschiebepolizei" nach dem Vorbild ICE

Diese Abschiebungen soll eine „Task-Force“ koordinieren (Rn. 1096). Was damit gemeint ist, macht der Wortlaut des Programms nicht ganz klar. In diesem Zusammenhang spekulieren manche allerdings darüber, ob die AfD in Sachsen-Anhalt eine Behörde einrichten könnte, die der US-amerikanischen ICE ähnelt. Sofern man unter ICE „lediglich“ eine „Abschiebepolizei“ versteht, wäre dies nach deutschem Recht möglich (siehe Rn. 1096 unten). Nach dem Landespolizeigesetz könnte die Polizei zu diesem Zweck beispielsweise eine eigene Arbeitsgruppe einrichten.

Und obgleich so eine „Abschiebepolizei“ in Sachsen-Anhalt weniger weitreichende Kompetenzen hätte als das US-amerikanische Pendant, würde der bestehende Rechtsrahmen ausreichen, um die (un-)erwünschten gewaltvollen Bilder zu erzeugen, die man bereits aus den USA kennt (etwa von Polizist:innen, die in Wohnungen oder Aufnahmeeinrichtungen eindringen). Diese Befugnis räumt z.B. § 58 Abs. 5 AufenthG der Polizei ein. Danach darf die Polizei für Abschiebungen ohne richterlichen Beschluss in die Wohnungen von Schutzsuchenden eintreten, wenn sie sicher davon ausgehen kann, dass die abzuschiebende Person sich dort gerade aufhält.

Bei ihren Abschiebungen will die AfD sich nicht stören lassen – weder von der Zivilgesellschaft noch von den Kirchen. Menschen, die Kirchenasyl vermitteln, und Personen, die Schutzsuchende vor Abschiebungen schützen, will die AfD strafrechtlich belangen (zu Kirchenasyl Rn. 596, zu sonstigen Unterstützer:innen Rn. 1033 jeweils unten). Nach aktueller Rechtsprechung machen sich diese Personen aber fast nie strafbar. Durch die Staatsanwaltschaft könnte eine Landesregierung sie trotzdem verfolgen lassen, da diese gemäß §§ 146, 147 GVG weisungsgebunden ist. Künftig möchte die AfD gar aus den Kirchen heraus abschieben lassen – die Polizei soll also in kirchliche Schutzräume eindringen. Auf diese Weise würde sie mit der christlich-humanitären Tradition des Kirchenasyls brechen.

4. Haushalt

Bei der Finanzierung möchte die AfD sparen und der „Asyl- und Integrationsindustrie den Geldhahn zudrehen“ (Rn. 822, Rn. 1112). Das wäre (verfassungs-)rechtlich kaum zulässig. Auch dass das Land aktuell Geld für die Unterbringung und Verpflegung von Geflüchteten ausgibt, scheint der AfD zu missfallen, wenngleich sie an anderer Stelle (Rn. 729) anerkennt, dass wohl auch sie für diese Kosten aufkommen müsste (was zutrifft, § 44 Abs. 1 AsylG n.F.). Nicht sparen will die AfD hingegen bei den Rückführungen. Hier soll das Land 100 Mio. Euro bereitstellen, um die „Abschiebeoffensive“ praktisch umzusetzen (Rn. 1015).

5. Einbürgerungen

Für Einbürgerungen fordert die AfD zunächst hohe Hürden (Rn. 862). Wer die überwinden kann, soll noch ein Kulturbekenntnis abgeben müssen (Rn. 1550). Auf welche Vorschrift im StAG sich dieses Bekenntnis stützen soll, bleibt unklar. Vermutlich, weil keine Vorschrift ein solches Bekenntnis zulässt.

6. Wähler:innentäuschung

Eine AfD-geführte Landesregierung darf nur so handeln, wie es Bundes-, Verfassungs- und Unionsrecht erlauben. Das ist die Kernaussage des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG. Immer wieder gibt die AfD deshalb vor, dass sie ihre Forderungen rechtskonform umsetzen könnte (bspw. Rn. 596, Rn. 764, Rn. 780, Rn. 1042, Rn. 1148). Tatsächlich würde die Umsetzung aber regelmäßig gegen geltendes Recht verstoßen.

Auf diese Weise suggeriert die AfD ihren Wähler:innen großflächig rechtliche Handlungsmöglichkeiten, die sie gar nicht hat – das ist Wähler:innentäuschung. Dass die AfD „nur“ deshalb davon absieht, ihre Forderungen zu verwirklichen, ist schwer vorstellbar. Und warum sollte sie das tun, wenn es auch die aktuelle Bundes– und Landesregierung teils ohne ernstzunehmende rechtliche und politische Konsequenzen nicht tut? Auf den langen Sommer der Migration könnte nun die migrationspolitische ICE-Zeit folgen.

Winfried Kluth, Constantin Hruschka, Marcus Bergmann, Michelle Bohley, Jakob Junghans, Christoph Korb und Lauris Ding danken wir für die vielen wertvollen inhaltlichen Hinweise.

Eine detailliertere Analyse der 31 Forderungen bei Verfassungsblog.

Zum Thema:

Artikelbild: Hendrik Schmidt/dpa. Der Artikel erschien zuerst auf verfassungsblog.de, LICENSED UNDER CC BY-SA 4.0. Überschrift und Zwischenüberschriften ergänzt durch Volksverpetzer. Verfassungsblog ist ein Open-Access-Diskussionsforum zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in Verfassungsrecht und -politik in Deutschland, dem entstehenden europäischen Verfassungsraum und darüber hinaus. Er versteht sich als Schnittstelle zwischen dem akademischen Fachdiskurs auf der einen und der politischen Öffentlichkeit auf der anderen Seite.

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