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2015 war vollkommen legal: Der rechte Mythos von der „illegalen Massenmigration“

von | Sep 3, 2018 | Hintergrund

Im Herbst 2015 gab es keine „Grenzöffnung“ – Es gab keine Grenzen.

Bevor wir uns die rechtliche Situation zu „sicheren Drittstaaten“ anschauen, eines vorweg. Viele denken, das wäre möglich oder sollte aus dem hier behandelten Irrglauben geschehen: Niemand darf bereits an der Grenze abgeschoben beziehungsweise an der Einreise gehindert werden, wenn er einen Fluchtgrund angibt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat es im Oktober 2017 noch einmal bestätigt. Grenzkontroll- und Ausweisungsmaßnahmen, mit denen ein direktes Zurückschieben in ein anderes Land verbunden ist, sind verboten. Das gilt für „EU-Außengrenzen“, sowie auch für die Binnenstaaten wie Deutschland.




Jeder Antrag auf Asyl muss geprüft werden – und sei es nur darauf, ob Deutschland auch für die inhaltliche Prüfung zuständig ist. Das ist ein Menschenrecht. Im Rahmen der Prüfung, ob Deutschland für einen Asylantrag zuständig ist, kann auch die Zuständigkeit eines anderen Staates festgestellt werden. Dies aber nur, wenn in dem anderen Staat hinreichende Sicherheit besteht, dass die Standards der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention eingehalten werden.

Schauen wir mal in die Definition von sicheren Drittstaaten hinein:

Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem „sicheren Drittstaat“ einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG).

„Sichere Drittstaaten“ sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nur Norwegen und die Schweiz. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gehören nicht dazu, allerdings nur wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts vor deutschem Recht, insbesondere der Dublin-III-Verordnung, die natürlich im Regelfall zum gleichen Ergebnis führt.

Müssten demnach alle Asylentscheidungen abgelehnt werden, anstatt wie im Jahr 2017 56,6 %? (BAMF). Falsch.

Selbst wenn die Zuständigkeitsprüfung (nach der „Dublin III-Verordnung“) ergibt, dass ein anderer EU-Staat zuständig wäre, weil der Schutzsuchende sich z.B. zuerst dort aufgehalten hat, kann Deutschland nicht immer dorthin abschieben. Manchmal weigert der Staat sich schlicht. Dürfte er eigentlich nicht, kommt aber vor. Manchmal herrschen in dem Staat menschenrechtswidrige Verhältnisse im Asylsystem – das ist z.B. für Griechenland 2011-2017 pauschal angenommen worden. 

Auch heute ist keine durchgreifende Besserung eingetreten, so dass wir nur in Ausnahmefällen an Griechenland rücküberstellen. Dasselbe gilt für Familien mit kleinen Kindern für Italien. Und manchmal ist der Mensch zu krank für eine Abschiebung; da die Abschiebung unter „Dublin III“ aber innerhalb von sechs Monaten erfolgen müsste, fällt dann mitunter die Zuständigkeit an Deutschland zurück. Für solche Fälle kann weder Deutschland noch ein Asylbewerber was.

Diese Regelungen sind wohlüberlegt, denn sie sind dafür gedacht, dass für jeden Menschen (bzw. für jeden Asylantrag) in angemessener Zeit ein zuständiger Staat gefunden wird, der dann überprüft, ob ein Recht auf Asyl besteht und bei positivem Ergebnis diesen Schutz auch gewährt. „Warum kann sich niemand anderes darum kümmern als Deutschland?“ fragen einige.

Irgendjemand muss den Asylantrag letztlich prüfen und bei Bedarf Schutz bieten, denn wenn kein Staat sich für Flüchtende zuständig sähe, würde das in einer großen Zahl an umherirrenden Schutzsuchenden resultieren, um die sich niemand kümmert. Das wäre echtes Asylchaos und ein solches Szenario soll verhindert werden.

Aber hätten die Flüchtenden denn ursprünglich gar nicht erst bis nach Deutschland kommen dürfen?

Nach Dublin-Abkommen müssen Asylbewerber dort ihren Antrag stellen, wo sie erstmals EU-Boden betreten haben. Damit waren dann vor allem Griechenland und Italien betroffen. Doch es gibt eine Lücke. Oft wurden Flüchtlinge bei der Reise durch diese Länder aus verschiedenen Gründen nicht registriert. In diesem Fall kann man nicht nachweisen, in welchem Land der Flüchtling zuerst den Boden der EU betreten hat. Und dann ist – ebenfalls legal nach der Dublin-III-Verordnung – das Land zuständig, in dem der Bewerber das erste Mal Asyl beantragt hat. Und das war eben oft auch Deutschland.

Dass die Länder an den Außengrenzen die flüchtenden Menschen durchreisen haben lassen, ist ebenfalls nicht illegal: Ein illegaler Grenzübertritt im Sinne der Dublin-III-Verordnung liege nicht vor, wenn Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der Union, die mit einem Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen konfrontiert seien, diesen Menschen gestattet hätten, auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet einzureisen und es zu durchqueren, stellt die Generalanwältin der EuGH fest. Die Verordnung sei schlicht nicht für solche außergewöhnlichen Umstände gedacht gewesen, und deshalb liege unter den Umständen der vorgelegten Rechtssachen kein illegaler Grenzübertritt vor.

Ganz wichtig: Selbsteintrittsrecht

Aber die wichtigste Klausel für uns ist diese: Nach Art. 17 der Dublin-III-Verordnung kann nämlich jeder Staat vom so genannten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Deutschland kann also auch selbstständig Asylanträge prüfen, auch wenn es gar nicht zuständig wäre. Das ist kein Bruch mit Dublin, sondern die Anwendung einer Regel, die die Verordnung so vorsieht. Also völlig legal. Deutschland hat auch nicht „die Grenzen geöffnet“. Denn wir haben keine innereuropäischen Grenzen im Schengenraum. Es gab keine Grenzen, die man hätte „öffnen“ können.

Trotz entgegenstehender Behauptungen des ehemaligen Verfassungsrichters di Fabio in seinem Gutachten für das Land Bayern hat Deutschland in der Tat legal gehandelt. (Siehe hier) Art. 16 a II GG hindert den Deutschen Staat nicht daran, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Grundrechte stellen als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat das Minimum dessen dar, was der Staat gewähren muss. Hindern den Staat aber nicht daran, mehr zu gewähren.

Schutzsuchende also legal in Deutschland

Deutschland hat also legal gehandelt. Und die Asylbewerber selbst? Die Einreise ist nach § 14 AufenthG unerlaubt, wenn die Einreisenden keinen Pass haben oder keinen Aufenthaltstitel. Weshalb auch schon gegen einige Flüchtlinge ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Allerdings führen diese Verfahren nicht zu einer Verurteilung, weil der Flüchtlingsstatus nach Art. 31 I GFK (Genfer Flüchtlings Konvention) das verhindert. Der Flüchtlingsstatus fungiert insoweit als Rechtfertigungsgrund für die unerlaubte Einreise, der die Rechtswidrigkeit entfallen lässt. Also zumindest diejenigen, die den Flüchtlingsstatus nach der GFK erhalten, kann man nicht als illegal bezeichnen.

Wer trotz abgelehnten Asylbescheids und ohne subsidären Schutzes oder Abschiebeverbots nicht ausreist, ist in der Tat illegal im Land. Das sind jedoch weitaus weniger Menschen als behauptet wird, siehe unseren Artikel dazu.

Deutschland hat nicht gegen irgendwelches Recht verstoßen

Einige Staaten zwischen den „Grenzländern“ und Deutschland haben sich nicht an die Dublin-III-Verordnung gehalten, als sie die Flüchtlinge unregistriert durch ihr Land geschleust haben. Das ist richtig. Dass Deutschland die Flüchtenden letztlich registrierte und auch deren Anträge bearbeitete, war hingegen legal.

Wenn Deutschland ebenfalls die Menschen weiter geschleust hätte, wäre das nicht nur ebenfalls illegal, sondern hätte, wenn es jedes Land in Europa gemacht hätte, eben zu dem rechtlosen Asylchaos geführt, vor dem eben jene warnen, die sich gegen die Aufnahme von Flüchtenden aussprechen.

Des Weiteren ist der Verweis auf einen Rechtsbruch eines anderen keine legitime Argumentation, dies ebenfalls zu tun. Die deutsche Regierung hat sich dagegen entschieden, europäisches Recht zu brechen. Sondern hat die Flüchtlinge registriert und drängt auf eine europäische Lösung. Dass die anderen Länder, und teilweise eben jene, die sich vor ihrer Verantwortung gedrückt haben, diese Blockieren, ist weder die Schuld der Bundesregierung noch der Menschen, die auf der Flucht sind und waren.

Und wenn man findet, dass Deutschland unfairerweise zu viele Flüchtlinge aufgenommen habe, könnte man ja eine sinnvolle Forderung stellen, zum Beispiel dass die Bundesregierung sich stärker dafür einsetzt, das EU-Asylrecht zu reformieren. Und eine gemeinsame Lösung mit allen Ländern zu finden. Das wäre produktiv. Im Gegensatz zu Forderungen an eine völkerrechtswidrige „Obergrenze“ oder dergleichen. Denn dass die Bundesregierung Verantwortung übernommen hat, vor der sich alle anderen Länder gedrückt haben – die Grenzstaaten ausgenommen, die teilweise heillos überfordert sind und waren – war nicht nur legal. Sondern hat ein „Asyl-Chaos“ erst verhindert.

Artikelbild: pixabay.com, CC0