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Augsburg: AfD wirft ausgerechnet führendem Strafrecht-Experten Meinungsmache vor

von | Dez 16, 2019 | Aktuelles, Hintergrund, Kommentar

AfD vs. Experten: Mord und Totschlag

Die AfD schäumt vor Wut wegen eines Spiegel-Artikels von Thomas Fischer. „Lügen“ und „Relativierung“ werden ihm vorgeworfen nach seiner vielbeachteten Einschätzung zu dem Tötungsdelikt in Augsburg. Doch Thomas Fischer ist beim Thema Strafrecht nicht „irgendein Reporter“, der sich von der AfD in die „Relotius-Ecke“ diskreditieren lässt. Er kennt das Strafgesetzbuch gut genug, um das Standardwerk zum Thema zu verfassen: „DEN Fischer“.

Von Tobias Wilke



Werk ohne Autor?

„Einfach widerlich. So ein Beitrag würd nie erscheinen, wenn der Täter Deutscher und das Opfer Ausländer ist.“, kommentiert AfD-Bundestagsabgeordnete Joana Cotar den Artikel von Thomas Fischer. Zur Erinnerung: die Tatverdächtigen wurden allesamt in Deutschland geboren und haben wohl seitdem die deutsche Staatsbürgerschaft, anders als Cotar, deren Familie mit ihr vor dem Ceaucescu-Regime aus Rumänien nach Deutschland geflohen war. „Zynismus pur: Wie der verrottete Relotius-SPIEGEL die Tat von Augsburg relativiert.“, twittert AfD-Bundesvorstands-Beisitzer Joachim Paul. Der ehemalige Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bundestag, Stephan Brandner von der AfD-Fraktion, formuliert es recht ähnlich: „Ekelhaft und erbärmlich, diese #Relotiusschmierfinken aus Hamburg…?“

Auffällig: keiner erwähnt den Autoren, über dessen Artikel sie sich derart aufregen. Auch nicht Rechtsanwalt Stephan Brandner, der „Den Fischer“ wahrscheinlich griffbereit im Regal seiner Kanzlei stehen hatte. Sollen ihre Follower womöglich gar nicht erst auf die Idee kommen können, dass der Autor des Spiegel-Artikels weiß, wovon er redet…?

Warum die Aufregung?

„Es ist notwendig, auf Distanz zum Geschehen zu gehen, ein wenig Luft zu holen und die Geschehnisse von außen zu betrachten.“ schreibt Fischer in seinem Artikel für den Spiegel und stellt auch dem Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk kein gutes Zeugnis aus, was die AfD unter anderen Vorzeichen sicherlich jubeln ließe:

„Bitte überlegen Sie einmal, wann Sie zuletzt in ARD oder ZDF eine live übertragene polizeiliche Pressekonferenz von 50 Minuten Dauer gesehen haben, und bei welchem Tat-Ereignis das der Fall war. Ich denke, da wird vielen gar nichts einfallen, andere werden vage Erinnerungen an Terroranschläge, andere katastrophale Ereignisse oder ungewöhnlich gravierende Ermittlungsverfahren haben.“

Eine „Relativierung“, wie es einige AfD-Mandatsträger noch innerhalb ihrer diesbezüglich wohl eher bescheidenen Möglichkeiten halbwegs „nett“ formulieren? „Relativieren“ heißt: die Bedeutung von etwas abschwächen und genau das begründet Fischer in seinem Artikel dezidiert, wenn er den Medienrummel (und damit auch die Agenda der AfD wg. „Migrationshintergrund“ der Tatverdächtigen!) offenbar für vollkommen überzogen erachtet.
Denn Thomas Fischer stellt den Tatverdacht „Totschlag“ infrage und begründet das ausführlich:

„Eine Strafbarkeit (…) wegen Totschlags setzt voraus, dass der 17-jährige Beschuldigte im Moment des (einen) Schlags dachte, dieser Schlag könne zum Tod des Opfers führen, und dass ihm dieses Ergebnis auch recht war oder er es sogar anstrebte. Es reicht also nicht aus, dass er eine Verletzung des Opfers wollte.“, lautet die Einleitung seiner umfassenden, juristischen Beurteilung.

Eine tragische -weil in der schrecklichen Konsequenz ungewollte und unkalkulierbare- „Körperverletzung mit Todesfolge“ sei somit das wohl zu erwartende Urteil für ein Delikt, das bspw. Maximilian Krah (Rechtsanwalt und EU-Parlamentarier für die AFD aus Sachsen) gern als „Mord“ verstanden wissen möchte – in irgendeinem Zusammenhang mit einer sogenannten „Masseneinwanderung“.

„Faustrecht“ für Fortgeschrittene

Fischers begründete Zweifel am Tatverdacht „Totschlag“ und dementsprechend auch „Beihilfe zum Totschlag“ legt er im SPIEGEL ausführlich dar. Er verzichtet allerdings auf einen Verweis auf eine recht aktuelle (2017) Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dem er selbst viele Jahre als Richter angehört hatte.

In dieser Entscheidung wird eine Verurteilung wegen Totschlags aufgehoben, in der ein einziger Faustschlag (nach derzeitigen Ermittlungen: wie in Augsburg) zum Tode führte. In der Begründung heißt es:
„Die vom Landgericht angenommene Abweichung des vorgestellten vom tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf setzt voraus, dass der Täter vor seiner zum Erfolg führenden Handlung – hier dem Faustschlag auf die Lippe – bereits zur Tötung des Geschädigten entschlossen war; an entsprechenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Wirkungen des Schlages fehlt es hier jedoch gerade.“ In dieser Entscheidung verweist der Bundesgerichtshof übrigens auf „den Fischer“ – den Standardkommentar zum Strafrecht.

Kurzum: wer einen anderen mit einem einzigen Faustschlag tötet, der muss sich zuvor auch der wahrscheinlich tödlichen Wirkung seines Faustschlags bewusst sein, um als „Totschläger“ verurteilt werden zu können. Bei einem Schwergewichtsboxer, der einen Säugling mit voller Wucht schlägt, wäre das höchstwahrscheinlich der Fall. Wenn das Opfer aber ein 49jähriger Berufsfeuerwehrmann ist und der Tatverdächtige ein 17jähriger, sind Zweifel an einer nahezu unausweichlich tödlichen Wirkung eines Faustschlags wohl durchaus angebracht.

Schlägereien sind (leider) „an der Tagesordnung“, Tag24 fasste zur gleichen Zeit die Schlägereien eines Abends in Chemnitz mit 10 Verletzen zusammen. Womöglich hätte jede einzelne als „Körperverletzung mit Todesfolge“ enden können.

Screenshot Tag24

Aber Polizei Augsburg ermittelt wegen „Totschlag“!

Der Haupttatverdächtige von Augsburg wurde dennoch wegen des Verdachts des Totschlags in Untersuchungshaft genommen, seine Begleiter aus der folgenschweren Begegnung mit dem Feuerwehrmann wegen Beihilfe. Bei „Körperverletzung mit Todesfolge“ hätte der Haftbefehl -erst recht bei jugendlichen Tatverdächtigen- gut begründet werden müssen, beispielsweise mit Flucht- oder Verdunklungsgefahr.

Ob die Angst vor einem kapitalen „Shitstorm“ zu der vergleichsweise hohen Einstufung des Anfangsverdachts wegen Totschlags beigetragen hat, ist an dieser Stelle Spekulation – die von Fischer als vollkommen unangemessen beschriebene, mediale Aufmerksamkeit und der massive Druck aus der AfD-„Community“ könnten allerdings durchaus geeignet sein, eine solche Entscheidung zu beeinflussen. Eine solche „Überklassifikation“ bei Gewaltdelikten wäre auch keineswegs die Ausnahme, sondern wohl eher die Regel.

Justiz vs. Polizei: Ruhig Blut!

In seiner Stellungnahme zum Entwurf für ein „Kriminalitätsstatistikgesetz“ hatte Professor Wolfgang Heinz, ehemaliger Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie und Strafrecht an der Universität Konstanz, unter anderem die Aussagekraft polizeilicher Kriminalstatistiken überprüft.

Gerade bei Gewaltdelikten herrscht demnach ein recht erheblicher Unterschied zwischen der Einstufung der Polizei, sobald diese einen Fall als „gelöst“ betrachtet und den späteren Verurteilungen durch die Justiz.
Nur 13% der jugendlichen Tatverdächtigen der Rubrik „Mord und Totschlag“, die von der Polizei als „ermittelte Tatverdächtige“ (also „gelöste Fälle“) in die Kriminalstatistik einfließen, würden später auch tatsächlich als Mörder oder Totschläger verurteilt.

Die möglichen Gründe seien vielfältig, explizit erwähnt ist aber eine „Überschätzungstendenz bei der polizeilichen Bewertung“.

Es besteht also ein erheblicher Unterschied zwischen dem, was die Polizei als „gelösten Fall“ betrachtet und der späteren Einschätzung des gleichen Sachverhalts durch die Gerichte. Kein Vorwurf – Polizisten, die mit der Kriminalstatistik vor allem einen „Tätigkeitsnachweis“ führen, sind nun einmal keine Juristen und umgekehrt. Die Gewaltenteilung ist Merkmal jeder Demokratie.

Insofern sagt es wohl viel über ihr Demokratieverständnis, wenn Abgeordnete der AfD nicht nur Legislative sein möchten, sondern gleichzeitig auch Judikative und Exekutive.

Zum Thema:

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