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Faktencheck: Nein, Layla wurde nicht „behördlich verboten“

von | Jul 14, 2022 | Aktuelles

Anwalt kritisiert „Quatsch-Jura“ von Justizminister

In Würzburg wurde bereits letztes Jahr beschlossen, dass auf den eigenen Veranstaltungen rassistische oder sexistische Lieder nicht mehr gespielt werden sollen. Anlass damals war das „Donaulied“, das auch keine Kontroverse ausgelöst hat (Quelle). Als Folge dessen soll auf dem Festzelt des Würzburger Kiliani-Volksfestes auch der Ballermannsong „Layla“ nicht mehr gespielt werden. Der Veranstalter hatte das Lied als sexistisch eingestuft. Im Rahmen des Volksfestes darf es also nicht mehr auf der Musikliste stehen. Es gibt aber kein „Verbot“ des Lieds. Die Stadt Würzburg will es nur nicht auf ihren eigenen Veranstaltungen hören.

Völlig egal, wie man musikalisch oder intellektuell zum Lied oder Inhalt steht, sexistisch ist es sicherlich mit Textzeilen wie „Puffmama heißt Layla. Sie ist schöner, jünger, geiler, La-la-la-la, die wunderschöne Layla“ oder einer „Layla“, die eine „geile Figur, blondes Haar“ habe. Und natürlich darf jeder Veranstalter weiterhin frei entscheiden, welche Lieder er abspielt oder welche nicht. Dazu braucht er oder sie nicht mal einen guten Grund, das ist deren Freiheit. Hier geht es aber um eine Veranstaltung der Stadt Würzburg. Darf die Stadt das frei entscheiden?

So weit, so nachvollziehbar, oder?

Also weil in diesem Fall die Stadt Würzburg die Veranstalterin ist, hat das Argument mehr Tragkraft, dass das eine Einschränkung der Kunstfreiheit sei. Ja, das Lied ist sexistisch. Aber Sexismus ist nicht verboten. Da ist schnell von „Verbotskultur“ die Rede. Weil viele von einem „Verbot“ durch die Stadt sprechen. Wie die extreme Rechte das Thema wieder ausschlachtet ist klar und nicht erneut der Rede wert. Aber auch im demokratischen Spektrum ist die Aufregung groß. Der CDU Kommunalpolitiker Markus Patzke lässt sich sogar dazu hinreisen, zu twittern: “Wer Lieder verbietet, verbrennt auch Bücher!”. Ich dachte, wir wollen vorsichtiger mit NS-Vergleichen vorgehen?

Die Debatte kommentiert auch der Justizminister Marco Buschmann (FDP) – verbreitet dabei aber Fake News. Er schreibt, „Layla“ sei „behördlich“ verboten worden.

Ob Layla gespielt werden soll oder nicht, oder ob es ein guter Song ist oder nicht, ist Geschmackssache und damit für uns als Anti-Fake-News-Blog kein Thema. Aber bei dieser Einschätzung muss eine Richtigstellung her. Denn die Behauptung, dass das Lied „behördlich verboten“ wurde, ist falsch. Anwalt Jun hat das mal wieder bestens zusammengefasst:

https://twitter.com/Anwalt_Jun/status/1547140312648278018

Behördliches Verbot vs. kein Bock, dass das Lied auf meiner Party gespielt wird

Der selbst aus Würzburg stammende Anwalt Jun erklärt, dass das Lied erst einmal von der Kunstfreiheit gedeckt sei. Sexismus ist nicht verboten. Aus juristischer Sicht könne die Stadt Würzburg als Veranstalter des Kiliani-Volksfestes aber entscheiden, welche Lieder gespielt werden. Behördliches Verbot ist ein Verwaltungsakt im Sinne einer Allgemeinverfügung (Quelle). Eine Allgemeinverfügung kann etwa die Auflösung einer Versammlung sein. Zum Höhepunkt der Corona-Pandemie wurden Maßnahmen durch Allgemeinverfügungen erlassen, etwa Schließungen von Einrichtungen, Versammlungsverbote oder Ausgangsverbote.

Allgemeinverfügungen müssen selbstverständlich im Einklang mit dem Grundgesetz sein. Wenn sie eine Rechtseinschränkung beinhalten, ist immer abzuwägen, ob das dadurch beschädigte Rechtsgut nicht höherrangig, also schützenswerter ist. Wenn das Lied nun wirklich per Allgemeinverfügung verboten worden wäre, wäre das nach Anwalt Jun tatsächlich sehr kritisch zu betrachten und wahrscheinlich nicht rechtmäßig. Denn Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes schützt die Kunstfreiheit als ziemlich hohes Gut.

Aber genau das war hier eben nicht der Fall. Es handelte sich nicht um eine Allgemeinverfügung. Das Lied darf jederzeit überall gespielt werden. Nur hat eben der Veranstalter des Kiliani-Volksfests, die Stadt Würzburg, für sich entschieden, dass es auf ihrem Fest nicht gespielt wird. Also ungefähr so, wie wenn Thomas eine Volksverpetzer-Weihnachtsfeier veranstaltet, und sagt, dass „Last Christmas“ von Wham! einfach wirklich nicht auf die Playlist kommt.

Jun kritisiert Buschmann

Hier werden also ein paar Dinge durcheinander geworfen, die jedoch eine relevante Unterscheidung nötig machen. „Der Bundesjustizminister hat ein behördliches Verbot konstruiert, was in Wirklichkeit nicht existiert“, sagt Jun. „In Wirklichkeit ist die Stadt Würzburg ja selbst der Veranstalter dieses Volksfestes und hat einfach entschieden, was auf der Playlist drauf ist oder nicht.“ Das ist juristisch ein großer Unterschied, deswegen sei es Unsinn, mit juristischen Argumenten von einem behördlichen Verbot zu sprechen (Quelle).

Ist „Layla“ geschmacklos? Das ist eine Meinung. Ist es sexistisch? Durchaus. Ist es von der Kunstfreiheit gedeckt? Ja. Hat Würzburg ein behördliches Verbot ausgesprochen? Nein. Es täte vielen, die im Sommerloch sich jetzt groß über „Cancel Culture“ und „Verbotskultur“ echauffieren, gut, ein paar Stufen herunterzufahren. Die Stadt Würzburg darf auf ihren Veranstaltungen spielen, was sie möchte. Das darf man wiederum aber auch (sachlich) kritisieren. Denn unter solchen Kriterien sollten durch aus viel mehr Lieder nicht gespielt werden. Allerdings sind viele der Kritiker:innen die gleichen, die gegen das Satire-Lied „Umweltsau“ seinerzeit protestierten, was durchaus eine Doppelmoral offenbart.

Köln: Wer gegen „Umweltsau“ protestiert, hat das Video nicht verstanden

Letztlich ist es jedoch eine relativ belanglose und inhaltsarme Debatte – auf allen Seiten. Denn über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten. Und genau das passiert hier. Aber es gab kein Verbot, nur ganz viel heiße Luft im zu großen Teilen faktenfernen Kulturkampf und Werbung für einen Song, den viele vorher nicht einmal kannten.

Titelbild: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

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