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BKA-Statistik macht gewalttätige Beamte zu Opfern & ihre Opfer zu Tätern

von | Okt 9, 2021 | Analyse

Von Tobias Wilke

HATTRICK MIT ABSURDER STATISTIK

Seit 10 Jahren veröffentlicht das Bundeskriminalamt jährlich ein sogenanntes „Lagebild Gewalt gegen Polizeivollzugbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte“. Die erste, vollständige Ausgabe hatte noch untersucht, inwiefern in Konfliktsituationen auch Beamt:innen selbst Gewalt ausübten. Schon im Folgejahr wurde auf derlei „Feinheiten“ verzichtet, „Körperverletzung im Amt“ wird in dem Lagebild ohnehin nicht erfasst.

Vergangene Woche erschien nun das dritte Lagebild in Folge, in dem etwa die Hälfte der Polizist:innen als „Gewalt“-Opfer erfasst werden, obwohl ihr Gegenüber nicht einmal versucht hat, sie beispielsweise zu schubsen. Schlimmer noch: Auch Opfer von Polizeigewalt zählen als Tatverdächtige für Gewalt gegen Beamt:innen. Dafür reicht eine simple Anzeige wegen „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“. Seit 2017 kann das aber per Definition keine „Gewalttat“ mehr sein.

MUTIGER APOTHEKER ENTLARVT POLIZEI

Vergangene Woche sorgte ein Artikel der „Apotheke adhoc“ für große Empörung in Sozialen Netzwerken. Ein Apotheker aus dem hessischen Kelsterbach war demnach von Polizeibeamten mit Teleskopschlagstöcken zusammengeschlagen worden. Auslöser dieses mutmaßlichen Gewaltexzesses: Auf dem Privatparkplatz seiner Apotheke hatten die Beamten ohne Rücksprache mit ihm eine Verkehrskontrolle durchgeführt, die Parkplätze waren somit für Arzneimittellieferungen und Kund:innen blockiert. Als er die Beamten darauf hinwies, eskalierte die Situation: Nach seiner Weigerung, sich vor Passant:innen und Mitarbeiter:innen auf die Straße zu legen (warum auch???), sollen die Beamten brutal zugeschlagen haben, der Apotheker erlitt mehrere Prellungen.

Trotz zahlreicher Zeugen und sogar Handyvideos vom Vorfall, die seine Aussage wohl bestätigen, rechnet sein Anwalt mit einem langen Verfahren wegen der Anzeige einer „Körperverletzung im Amt“. Was im Artikel nur kurz erwähnt wird, ist die Gegenanzeige der Polizisten wegen „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“ nach §113 StGB. Womöglich ist es weder dem Apotheker noch seinem Anwalt bewusst, dass er damit wohl automatisch im kommenden BKA-Lagebild als Tatverdächtiger für Gewalt gegen (!!!) Polizeibeamt:innen erfasst wird und die beiden prügelnden Polizisten – als Opfer.

WIDERSTAND IM WANDEL

Ein Problem beim BKA-Lagebild: Es ist eine Fortschreibung einer Statistik auf Basis einer seit jeher willkürlichen Definition von „Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamt:innen“. Die Verfasser im Bundeskriminalamt weisen auf Seite 7 sogar selbst darauf hin, dass eine kriminologische Definition für den von ihnen gewählten Straftatenkatalog fehlt.

Als vor vier Jahren §114 StGB „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ als Strafverschärfung bei (einfachen) Körperverletzungen zum Nachteil von Polizist:innen eingeführt wurde, ist dieser Straftatenkatalog zwar erweitert worden. Er wurde an anderer Stelle jedoch nicht reduziert und bei den Widerstandsdelikten hätte genau das passieren müssen!

Im Zuge der Strafverschärfung bei „Tätlichen Angriffen“ wurden diese nämlich aus dem §113 StGB „Widerstand“ herausgelöst und dort die entsprechende Formulierung gestrichen. Bis zum Bundeslagebild 2017 konnten „Tätliche Angriffe“ im Rahmen einer Widerstandshandlung also durchaus als Widerstandsdelikte erfasst werden. Seitdem aber wäre ein solcher „Tätlicher Angriff“ genau das: Ein Tätlicher Angriff im Sinne des §114 StGB.

Das wiederum heißt:

Seit dem Bundeslagebild 2018 ist die ohnehin willkürliche Definition des Straftatenkatalogs bei „Gewalt gegen Polizei:vollzugsbeamt:innen“ im Fall des Widerstandsdelikts vollkommen widersinnig. Bei diesem Delikt geht es auch nicht mehr in seltenen Ausnahmefällen um Gewalt gegen Personen. Sondern ausschließlich noch um eine mögliche Straftat gegen einen staatlichen Vollstreckungsanspruch.

ABER DA STEHT DOCH „GEWALT“…?

Im §113 StGB ist tatsächlich der Begriff „Gewalt“ enthalten: „Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Gewaltbegriff im Strafrecht ist allerdings uneinheitlich und wohl ein anderer als in der gängigen Vorstellung von körperlicher oder seelischer Gewalt gegen Personen. Darauf wird explizit beim §113 StGB mehrfach hingewiesen.

Beim Widerstandsdelikt, das 2017 um körperliche Angriffe „bereinigt“ wurde, beschreibt diese Gewalt eine Handlung des polizeilichen Gegenübers, die eine Amtshandlung auch nur vorübergehend erschwert. Typische Beispiele: der Versuch, sich aus einem polizeilichen Haltegriff herauszuwinden oder das Festhalten an einem Straßenschild bei der Räumung einer Demonstration.

Schon der bloße Versuch, dabei einen Beamten zu attackieren, würde seit der erwähnten Gesetzesänderung als „Tätlicher Angriff“ nach §114 StGB erfasst. Das bestätigte auch der Sächsische Landespolizeipräsident auf der Diskussionsveranstaltung „Tacheles: Was darf die Polizei?“ des Vereins Atticus e.V. im Sommer vergangenen Jahres:

„WIDERSTAND“ BRAUCHT KEINEN KÖRPERKONTAKT!

Die Absurdität, angezeigte Widerstandshandlungen auch nach 2017 per se als „Gewalttaten“ gegen Polizist:innen im Bundeslagebild zu erfassen, wird an folgendem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.06.1996 (Az: 5 Ss 160/96 – 49/96 I) wohl besonders deutlich. Dort geht es um „Gewalt“ im Sinne eines Widerstandsdelikts, die aber keinen Angriff gegen einen Amtsträger darstellt:

Der Angeklagte hatte bei einer Fahrzeugkontrolle durch Zivilbeamte einfach die Türen verriegelt. Er hätte die Beamten also gar nicht körperlich attackieren können. Zur Erinnerung: Die dort erwähnte Möglichkeit eines solchen Angriffs als Tatbestandsmerkmal eines Widerstandsdelikts wurde mittlerweile sogar komplett gestrichen!


„OPFER“-ZAHLEN VIEL ZU HOCH!

Das Lagebild beziffert die bundesweiten „Gewalttaten gegen PVB“ (Polizeivollzugsbeamt:innen) für das Jahr 2020 auf insgesamt 38.960 Fälle und die davon betroffenen „Opfer“ auf 84.831.

Davon wurden allerdings 44.213 Beamt:innen lediglich „Opfer“ eines Widerstandsdelikts und somit mehr als die Hälfte (52,1%)! Das heißt: Sie selbst sahen sich veranlasst, Gewalt auszuüben oder anzudrohen, um einen Widerstand zu brechen, der nachweislich keinen körperlichen Angriff darstellte. Diese Gewalt kann durch das Einschlagen einer Seitenscheibe an einem Kraftfahrzeug ausgeübt werden oder aber auch durch das Zusammenknüppeln eines Apothekers.

WEITERE BEISPIELE GEFÄLLIG?

Wer das Thema intensiv verfolgt, wird regelmäßig auf Fälle stoßen, in denen Polizeigewalt durch eine Widerstandsanzeige der Beamt:innen wohl nicht nur vertuscht werden sollte, sondern bei der statistischen Erfassung eine regelrechte Täter-Opfer-Umkehr stattfindet.

In Brandenburg wurde beispielsweise ein Videojournalist von einem Beamten misshandelt, landete jedoch selbst vor Gericht: wegen einer angeblichen Widerstandshandlung. Das Ermittlungsverfahren wegen „Körperverletzung im Amt“ hingegen war eingestellt worden. Was die beteiligten Polizist:innen nicht wissen konnten: Die Kamera des Videojournalisten lief während des Vorfalls weiter und belegte vor Gericht die Version des Angeklagten (Quelle).

In Herne rief ein kurdisch-stämmiger Bewohner eines Mehrfamilienhauses die Polizei wegen eines lauten Streits in einer Nachbarwohnung zwischen seinem angetrunkenen Neffen und seiner Schwester.

Als der Anrufer der Polizei entgegenlief, forderte diese ihn auf, sich auf den Boden legen und setzte massiv Pfefferspray sowie Schlagstöcke ein, als er sich weigerte. „Glück“ für den Betroffenen: Nachbar:innen hatten den Einsatz per Handy gefilmt, gegen die Polizist:innen wird intern ermittelt. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beamt:innen wegen ihrer Widerstandsanzeige als „Gewaltopfer“ in der BKA-Statistik landen (Quelle).

VERFASSUNGSSCHUTZ ÜBERNIMMT UNSINNIGE ZÄHLUNG

In der polizeilichen Kriminalstatistik des BKA taucht §113 StGB gar nicht auf unter dem Summenschlüssel „Gewaltkriminalität“, nicht einmal unter der erweiterten Definition der sogenannten „Aggressionsdelikte“. Widerstandshandlungen dennoch in das Lagebild „Gewalt gegen PVB“ aufzunehmen, widerspricht somit sogar der eigenen Logik.

An den Landesämtern und dem Bundesamt für Verfassungsschutz ging die Gesetzesänderung 2017 offenbar auch spurlos vorüber: Widerstandsdelikte gehören dort weiterhin wie selbstverständlich zu extremistischen „Gewalt“-Straftaten und haben dort vor allem beim Phänomenbereich Linksextremismus einen durchaus erheblichen Anteil.

KORREKTUR UNERWÜNSCHT?

Dass das Bundeskriminalamt in seinen Lagebildern oder die Verfassungsschutzämter in ihren Jahresberichten Widerstandsdelikte aus den Straftatenkatalogen für sogenannte „Gewalttaten“ entfernen, darf wohl als äußerst unwahrscheinlich eingeschätzt werden. Es hieße schließlich zuzugeben, drei Jahre in Folge viel zu hohe Zahlen veröffentlicht zu haben, die von Presse und Medien entgegen einer klaren Empfehlung des Deutschen Journalistenverbands vollkommen ungeprüft übernommen worden sind.

Bei der Berichterstattung über diese zweifelhaften Zählweisen ist der VOLKSVERPETZER bislang ziemlich allein, hier einige unserer bisherigen Artikel zum Thema:

Absicht oder Unvermögen? Verfassungsschutz vergleicht Äpfel mit Obstkörben & macht aus Korinthen Kürbisse.

Laut Presse ist Gewalt gegen Polizisten fast immer linksextrem. In 99% der Fälle ist das falsch!

Zahlen zu angeblicher „Gewalt“ gegen Polizisten: Täter-Opfer-Umkehr in der Polizeigewalt-Debatte

Presse fällt auf Manipulation herein: Gewaltkriminalität gegen Polizeibeamte um 31,2 % gesunken!

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Artikelbild: shutterstock.com

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