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Urteile April 2026: SWR berichtet ausgewogen – Gericht weist Klage ab!

29. Apr. 2026 | Serie

In unserer Urteile-Reihe beleuchten wir immer am Monatsende eine Auswahl an neuer Rechtsprechung, die den Rechtsextremismus, Antisemitismus oder Rassismus sowie das Querdenker- und Reichsbürger-Milieu und andere demokratiefeindliche Gruppierungen in Deutschland betrifft. Die Trennlinie zwischen diesen verläuft häufig nicht scharf. Mit der Urteile-Reihe wollen wir, neben Informieren, vor allem auch Mut machen. Viele Urteile zeigen, dass der Rechtsstaat in Deutschland Demokratiefeinde nicht einfach ungestraft lässt. Manche Urteile werfen allerdings auch Fragen auf, die wir hier beleuchten. Manchmal werfen wir auch einen Blick ins europäische Ausland – so wie heute!

Im März berichteten wir über die Geldstrafe für einen AfD-Stadtrat wegen eines "Sieg-Heil"-Rufs. Diesen Monat werfen wir unter anderem einen Blick auf Ungarn, wo es neben der Wahlniederlage Orbáns gleich eine weitere gute Nachricht gibt. Und sechs weitere Urteile!

1. Verwaltungsgerichtshof: Senderangebot des SWR ist vielfältig

Beschwerden über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind nichts Neues. Nur wenige machen sich aber die Mühe, gegen den Rundfunkbeitrag von derzeit 18,36 Euro pro Monat zu klagen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig im Oktober 2025, das damals entschied, dass Klagen gegen den Rundfunkbeitrag grundsätzlich möglich sind (jedoch mit hohen Hürden), klagen mittlerweile mehr Menschen. So auch sieben Personen, deren Klagen gegen den Rundfunkbeitrag im April Schlagzeilen machten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass das Angebot vielfältig sei – die Klage scheiterte damit. Die Kläger warfen dem ÖRR vor, linke Positionen zu bevorzugen.

Die Zeit berichtet über die Begründung des Gerichts: "Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab." Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Klagen gegen den SWR wurden zuvor bereits von allen Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg abgewiesen.

ÖR hat das meiste Vertrauen der Deutschen

Was in der Debatte um den Rundfunkbeitrag oft übersehen wird: 83 Prozent der Deutschen bewerten das Informationsangebot der Medien im Land als gut oder sehr gut, Öffentlich-Rechtlichen und Tageszeitungen wird am meisten von allen vertraut. Vor allem in zwei Themengebieten ist die Berichterstattung Analysen zufolge jedoch verzerrt und sogar eher zu rechts! Erstes Beispiel: Migration. Ausländische Tatverdächtige sind in der Medienberichterstattung über Gewaltdelikte circa dreifach überrepräsentiert. Straftaten interessieren Medien dann stärker, wenn Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit die Tat begangen haben. Zweites Beispiel: Klimawandel. Trotz der Dringlichkeit der Klimakrise und trotz ihres Einflusses auf kommende Generationen gibt es bei der Berichterstattung über den Klimawandel im öffentlich-rechtlichen Fernsehen laut einer Studie "noch viel Luft nach oben".

Dennoch wird der Mythos, der ÖRR sei "zu links", immer wieder reproduziert. Diesen und weitere Mythen haben wir bereits ausführlich in unserer Broschüre auseinandergenommen und mit Fakten unterlegt. Hier geht's zur Online-Version und hier zum Shop, wo du die Broschüre bestellen kannst.

2. EuGH stärkt queerer Community in Ungarn den Rücken

Kurz nach der Niederlage des bisherigen Regierungschefs von Ungarn, Viktor Orbán, gibt es ein weiteres positives Signal für das Land. Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass ein ungarisches Gesetz, mit dem die queere Community im Land diskriminiert wird, gegen europäische Grundrechte und Grundwerte verstößt. Hintergrund ist eine Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen Ungarn.

Doch worum geht es in besagtem Gesetz? Seit 2021 in Kraft, bestimmt es, dass "Kinder keine Informationen über Homosexualität, Transidentität und Geschlechtsangleichungen erhalten sollen. Das wirkt sich aber nicht nur auf Kinder und Jugendliche aus. Auch gleichgeschlechtliche Paare mussten auf Grund des Gesetzes aufpassen, dass Kinder sie nicht irgendwo sehen", wie die Tagesschau schreibt. Queerness wurde beispielsweise aus dem Schulunterricht verbannt, Bücher mit queeren Inhalten wurden in Buchhandlungen von Kindern ferngehalten, auch in den Medien wurden queere Inhalte gecancelt. Ein klar diskriminierendes Gesetz, wie nun auch richterlich bestätigt wurde.

Auszug aus der Pressemitteilung zum Urteil

Der EuGH nutzte die Gelegenheit, um genau die im EU-Vertrag festgelegten Werte wie beispielsweise die "Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören" als rote Linie festzulegen, die ausdrücklich nicht durch Missachtung dieser Werte überschritten werden darf. Das Besondere an dem Urteil: "Es ist das erste Mal in der Geschichte der EU, dass der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 2 EUV feststellt", wie die Max-Planck-Gesellschaft schreibt. In Artikel 2 des EU-Vertrags sind die gemeinsamen Werte der EU niedergeschrieben.

Was sich für die queere Community in Ungarn nach der Wahl Magyars konkret ändern wird, bleibt noch offen.

3. Drosten erzielt Gewinn vor Gericht

Das Coronavirus beschäftigt die deutschen Gerichte immer noch. Im April erzielte Charité-Virologe Christian Drosten einen gerichtlichen Erfolg. Der Grund des Rechtsstreits ist ein Interview aus dem Jahr 2022. Der Physiker Roland Wiesendanger sprach damals mit dem "Cicero" - ein Blatt, das schon vor der Coronakrise nach rechts driftete, Details in dieser Analyse - und warf Drosten "bewusste Irreführung und Vertuschung" vor. Wiesendanger vertritt die These, dass das Coronavirus aus einem Labor im chinesischen Wuhan stammt.

Wichtig ist, dass es bei dem Rechtsstreit nicht um die inhaltliche Frage ging, was der Ursprung des Coronavirus ist. Es ging um Wiesendangers Vorwurf, Drosten hätte die Öffentlichkeit gezielt getäuscht, sprich: er habe den wahren Ursprung des Virus gekannt, die Öffentlichkeit aber nicht darüber informiert. Dieser Darstellung widersprach Drosten vehement. Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg gab Drosten vollumfänglich recht. Der FAZ liegt die Urteilsbegründung vor, sie zitiert daraus Drostens Stellungnahme: „Ich habe stets die wissenschaftliche Auffassung vertreten, dass eine Laborherkunft des Coronavirus möglich sei, die besseren Gründe aber für einen natürlichen Ursprung des SARS-CoV-2-Virus sprächen“.

Ein Wissenschaftsrechtler macht in der FAZ darauf aufmerksam, dass Wiesendanger gar nicht die fachliche Kompetenz hatte, über den Ursprung des Virus zu urteilen: "Die wahrheitswidrigen Äußerungen wurden von einem Universitätsprofessor getätigt, der zwar, als Festkörperphysiker, fachlich gar nicht kompetent in den komplexen Fragen der Virologie ist, aber durch sein Amt epistemische Autorität in Anspruch nahm."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

4. Mann war bei Identitärer Bewegung dabei – nun darf ihn die Bundeswehr ablehnen

Weil er 2017 bei einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung dabei war, darf ein Rechtsanwalt nun nicht mehr von der Bundeswehr verlangen, ihn zum Dienst in der Bundeswehr heranzuziehen. Laut Bundeswehr bestünden Zweifel an seiner Verfassungstreue. Der Mann hatte sich 2015 als freiwilliger Reservist bei der Bundeswehr beworben. Gegen seinen Ausschluss im Jahr 2023, als die Bundeswehr von seinen damaligen Verbindungen zur Identitären Bewegung Kenntnis erlangte, klagte der Rechtsanwalt.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Bundeswehr nun recht. Der Kläger argumentierte vor Gericht, ihm seien die verfassungsfeindlichen Ziele der Identitären Bewegung nicht klar gewesen. Er habe sich von der Gruppierung gelöst, nachdem er sich schließlich besser informiert habe. Das Gericht urteilte jedoch, dass der Kläger die entstandenen Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht ausräumen konnte, auch nicht durch seine Distanzierung von der Identitären Bewegung. "Der Vorsitzende Richter hält eine Null-Toleranz-Haltung der Bundeswehr gegenüber Rechtsextremisten für nachvollziehbar angesichts der deutschen Geschichte", wie nd-aktuell schreibt.

Dass er von den verfassungsfeindlichen Zielen der Identitären Bewegung nichts wusste, "sei angesichts seines Bildungsgrades und der Häufigkeit seiner Veranstaltungsteilnahmen nicht glaubhaft", so das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Pressemitteilung.

Der Kläger kann nun noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

5. Schlagersängerin Melanie Müller wegen Hitlergruß rechtskräftig verurteilt

Der Rechtsstreit rund um die Schlagersängerin Melanie Müller zog weite Kreise, doch nun liegt Rechtskraft vor. Müller hatte ihre Revision gegen das Urteil aus zweiter Instanz nicht weiterverfolgt – sie wurde schließlich vom Landgericht Leipzig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde. Sie begründete den Schritt vor allem mit dem Druck, der durch das Verfahren auf ihrer Familie gelastet habe. Sie würde sich weiterhin von Extremismus distanzieren.

Sowohl das Amtsgericht Leipzig als auch das Landgericht Leipzig sahen es als erwiesen an, dass Müller bei einem ihrer Konzerte im Jahr 2022 mehrmals den Hitlergruß zeigte. Lediglich die Höhe der Geldstrafe wurde in zweiter Instanz reduziert, da das Gericht Müllers Einkünfte niedriger einstufte. Nun ist die Gesamtgeldstrafe wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen und Drogenbesitzes in Höhe von 3.500 Euro (70 Tagessätze à 50 Euro) rechtskräftig.

6. Knockout 51: Mehrere Strafen, darunter eine Haftstrafe

„Knockout 51“ ist eine militant-rechtsextremistische Kampfsportgruppe. Die Zahl 51 steht für die Abkürzung von Eisenach (Thüringen) auf Autokennzeichen (EA). Seit Gründung der Gruppe spätestens 2019 war es seit jeher ihr Ziel, gewaltsam gegen politische Gegner vorzugehen. Anfang dieses Jahres beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob „Knockout 51“ eine terroristische oder "nur" eine kriminelle Vereinigung ist. Das Thüringer Oberlandesgericht war in der Vergangenheit zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei „Knockout 51“ um keine terroristische Vereinigung handelte. Der Generalbundesanwalt hatte argumentiert, die Gruppierung sei terroristisch, und legte Revision gegen das Urteil ein. Dem ist der Bundesgerichtshof am Ende nicht gefolgt und stufte „Knockout 51“ lediglich als kriminelle Vereinigung ein.

Doch was ist der Unterschied? Dieser "liegt in der Zielsetzung und dem Unrechtsgehalt der Gruppierung", wie Anwalt.de schreibt:

Screenshot Anwalt.de

Die Schwelle zur terroristischen Vereinigung ist also sehr hoch, gezielte Tötungsdelikte als ausgewiesenes Ziel einer Gruppierung müssen nachgewiesen werden können.

Beratungsstelle kritisiert das Urteil

Doch auch als "kriminelle Vereinigung" können Mitglieder der Gruppierung strafrechtlich belangt werden. So auch Anfang April 2026. Das Thüringer Oberlandesgericht verhängte im Prozess gegen zwei Mitglieder und einen Unterstützer der Gruppe Strafen, darunter eine Haftstrafe in Höhe von zwei Jahren und neun Monaten und zwei Bewährungsstrafen. Die Haftstrafe erhielt Kevin N. als Rädelsführer und Gründer einer kriminellen Vereinigung. Die eine Bewährungsstrafe erfolgte gegen Marvin W. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Verstößen gegen das Waffenrecht. Beim verurteilten Unterstützer von „Knockout 51“ handelt es sich um den Neonazi Patrick Wieschke, der ebenfalls eine Bewährungsstrafe erhielt. Er soll Räume in der Zentrale der Partei "Die Heimat" (ehemals NPD) zur Verfügung gestellt haben. Dort wurden u.a. Waffen gelagert. Das Thüringer Oberlandesgericht verkündete zudem, dass es erneut zu dem Schluss komme, dass „Knockout 51“ keine terroristische Vereinigung sei.

Ezra, die Beratungsstelle für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt in Thüringen, kritisiert das Urteil als zu milde:

„Die rechte Gewalt von ‚Knockout 51‘ wird erneut nicht als das benannt, was sie ist: politisch motivierter, rechter Terror, der potenziell tödlich ist. Damit folgt das Gericht dem Selbstverharmlosungs-Narrativ der Neonazis, unterschätzt die Gefahr, die von ‚Knockout 51‘ ausgeht, und schützt (potenziell) Betroffene rechter Gewalt nicht ausreichend.“

Mehrere Mitglieder von „Knockout 51“ sollen unter anderem an Schießtrainings in Tschechien teilgenommen haben. Das wirft berechtigte Zweifel an der Einstufung von „Knockout 51“ als lediglich "kriminelle Vereinigung" auf.

Fest steht, dass „Knockout 51“ die Gerichte auch zukünftig beschäftigen wird. Es steht eine Neuverhandlung von mehreren Strafen aus, zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen weitere Beschuldigte.

7. Nach Ramadan-Fake-Story: Pächterin erzielt einstweilige Verfügung gegen Nius

Nachdem die Fake-News-Schleuder "Nius" im März mal wieder das getan hat, was sie am besten kann, nämlich Fake News verbreiten, ist es für das Portal im April nun zu einem juristischen Nachspiel gekommen. Vielleicht erinnerst du dich: Im März eröffnete die Kantine der Dortmunder Agentur für Arbeit neu, nachdem sie zuvor leer stand. Die neue Pächterin Selvi Aksünger hatte die Kantine übernommen und dann auf eigene Kosten ein tolles Eröffnungsbuffet serviert. Soweit sehr unspektakulär und eigentlich nicht berichtenswert, oder??

Doch Nius spann daraus eine Skandalgeschichte und titelte: „Fastenbrechen für Bürgergeldempfänger: Dortmunder Arbeitsamt feiert Ramadan mit Luxusbüfett“. Im Subtext stand: „finanziert vom Steuerzahler“. Alles daran ist gelogen. Die Kantineneröffnung stand ausschließlich Mitarbeitenden der Agentur für Arbeit und umliegender Büros offen. Die Pächterin übernahm die Kosten selbst. Darüber hinaus sagte Aksünger laut t-online, sie selbst sei nicht muslimisch und die Idee, das Essen zeitlich ein paar Minuten später als geplant an den Sonnenuntergang anzulehnen, sei von ihr und ihrem Team gekommen, als verbindender Rahmen in einem Stadtteil, in dem das kulturell eine Rolle spielt. Es war aber keine "Ramadanfeier" – und auch Getränke wurden vorher schon ausgeteilt. Die Feier hatte keinerlei religiösen Charakter.

Auch wir haben berichtet:

Einstweilige Verfügung gegen Nius

Nun erwirkte die Kantinenpächterin eine einstweilige Verfügung gegen Nius. Das Landgericht Köln untersagte Nius mehrere Falschbehauptungen. Auch mehrere Fotos, die im Nius-Artikel auftauchten, darf das Portal nicht mehr zeigen. Aksünger sagte über die Entscheidung des Gerichts: „Es ist belastend, wenn eine Veranstaltung, die man selbst mit viel Engagement organisiert hat, öffentlich falsch dargestellt wird. Nach der Berichterstattung erhielt ich sogar Drohanrufe. Das zeigt, welche Auswirkungen solche Unwahrheiten haben können. Ich bin erleichtert, dass das Gericht die falsche Darstellung untersagt hat und meine Rechte geschützt wurden.“

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Doch nicht nur in diesem Fall unterlag Nius vor Gericht. Auch das Oberverwaltungsgericht in Schleswig bestätigte in 2. Instanz, dass der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Daniel Günther Nius-Artikel u.a. als "vollkommen faktenfrei" bezeichnen darf - die streitigen Aussagen seien "nicht in amtlicher Funktion, sondern als Parteipolitiker erfolgt".

Artikelbild: Uwe Anspach/dpa

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